European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00044.20G.0609.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** U***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Bestechung nach (richtig [vgl 17 Os 13/16i; Nordmeyer/Stricker in WK 2 StGB § 307 Rz 24 und 36]) §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er im August 2016 in I*****
I/ (richtig [vgl US 7 f]) mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl 17 Os 3/14s) sowie andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, den abgesondert verfolgten ***** K***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG Ermächtigten, somit einen Beamten, (zu ergänzen) wissentlich dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG, vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er ihn über einen Mittelsmann durch Übermittlung von Bargeld in nicht festgestellter Höhe veranlasste, ein positives Prüfgutachten samt Begutachtungsplakette für den nicht verkehrs- und betriebssicheren sowie umweltverträglichen Pkw des ***** N***** ohne Begutachtung auszustellen;
II/ (richtig [vgl US 6]) durch die zu I beschriebene Handlung einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, dem Amtsträger K***** für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil zu gewähren.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere auf die Aussage des Zeugen N***** (US 8 f). Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) bloß die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen – zumal unter Berufung auf isoliert herausgegriffene und im Urteil ohnehin erörterte Aussagepassagen – bekämpft, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0106588).
Die Kritik an der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, K***** zu bestechen und zur befugnismissbräuchlichen Ausstellung des Prüfgutachtens zu veranlassen (US 6), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen (RIS‑Justiz RS0119370). Neben der in der Rüge wiedergegebenen Aussage des Zeugen K*****, mit N***** sicher keinen Kontakt gehabt zu haben und sich an einen solchen mit dem Beschwerdeführer nicht zu erinnern (US 16), findet sich dazu im Urteil nämlich auch der – in der Rüge übergangene – Verweis auf die Aussage des Zeugen N***** über einen Kontaktmann des Beschwerdeführers in Kärnten mit dem Namen (phonetisch) „Eidi, Heidi oder I.D.“ (US 9 und 10). Die Ableitung der Konstatierungen zur Bestimmung eines unbekannten Mittelsmanns steht – der Rüge zuwider – im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0118317).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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