OGH 17Os3/14s

OGH17Os3/14s12.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arno E***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 24. September 2013, GZ 50 Hv 37/13t‑48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß auch im Straf‑ und im Kostenausspruch, aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arno E***** ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Dezember 2011 in K***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigter, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf (richtig:) Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie den Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er für einen (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) PKW ein positives Prüfgutachten ausstellte, obwohl er wusste, dass das Fahrzeug wegen zumindest zweier schwerwiegender Mängel nicht den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.

Das Erstgericht ging hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des wissentlichen Befugnismissbrauchs im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Am 23. Dezember 2011 habe Arno E***** den verfahrensgegenständlichen PKW gemäß § 57a Abs 1 KFG begutachtet und bestätigt, dass dieses Fahrzeug keine Mängel aufweise. Am 23. März 2012 seien (durch eine andere Werkstatt) bei einer Prüfung gemäß § 56 KFG mehrere schwere Mängel konstatiert worden. Zumindest zwei dieser (im Urteil näher bezeichneten) Mängel seien bereits im Zeitpunkt der vom Angeklagten vorgenommenen Begutachtung vorgelegen und „bei einer sorgfältigen Prüfung feststellbar gewesen“. Dieser habe daher ein positives Prüfgutachten ausgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen habe und dies für ihn auch „erkennbar gewesen wäre“. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er „durch falsche, mangelhafte oder unzureichende Begutachtungen den Staat, Fahrzeuglenker oder dritte Verkehrsteilnehmer in ihrem Recht auf Sicherheit schädigen würde“. Darüber hinaus habe er um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst, als er dem PKW die „Verkehrs- und Betriebssicherheit bescheinigte, obwohl das Fahrzeug am Begutachtungstag zumindest zwei schwere erkennbare Mängel“ aufgewiesen habe (US 5 f). Diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite leiteten die Tatrichter unter anderem „aus dem äußeren Tatgeschehen“ ab. Der Angeklagte habe demnach einen Tag vor Weihnachten, „in einer bekanntermaßen arbeitsmäßig recht hektischen Zeit, die Verkehrs- und Betriebssicherheit“ bescheinigt, „obwohl das Fahrzeug am Begutachtungstag zumindest zwei schwere erkennbare Mängel aufwies, die zwar nicht leicht sichtbar waren, aber bei ordnungsgemäßem, wenn auch erhöhtem Aufwand jedenfalls erkennbar gewesen wären“. Er habe gewusst, „dass er durch die nicht ausreichend gewissenhafte(r) Begutachtung gegen das einschlägige materielle, formelle Recht verstößt“ (US 11 f).

Zutreffend macht die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) geltend, dass anhand dieser Urteilspassagen nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten (also den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht) unzweifelhaft erkennbar ist, ob und, wenn ja, auf der Basis welcher konkreten Gründe die entscheidende Tatsache der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs festgestellt wurde (RIS-Justiz RS0117995; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Die Wissentlichkeit könnte sich im gegebenen Zusammenhang aus der Ausstellung eines positiven Prüfgutachtens trotz tatsächlichen Erkennens (vgl in diesem Sinn das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor [US 2]) von (der Verkehrs- und Betriebssicherheit entgegenstehenden) schweren Mängeln oder trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (also wegen unvertretbarer Missachtung von Verfahrensvorschriften) ergeben (13 Os 29/08a; vgl RIS-Justiz RS0096721 [insbesondere T5]).

Keine dieser Varianten wird mit den zuvor wiedergegebenen ‑ großteils fahrlässiges Handeln nahelegenden ‑ Feststellungen für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht.

Zudem bleibt unklar, auf Grund welcher Erwägungen aus dem (hinsichtlich des Prüfungsvorgangs nicht näher dargestellten) „äußeren Tatgeschehen“ und (von einem anderen Mechaniker) ex post wahrgenommenen schweren Mängeln der Schluss auf wissentliches Vorgehen des Angeklagten im Zeitpunkt der Begutachtung des Fahrzeugs gezogen wurde.

Der aufgezeigte Mangel erfordert eine sofortige Aufhebung des Schuldspruchs bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), demgemäß auch des Strafausspruchs, samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Stichworte