OGH 9ObA148/19h

OGH9ObA148/19h26.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.171,37 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 9 Ra 34/19i‑40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00148.19H.0226.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Die abweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen über das vom Kläger gestellte Begehren auf Leistung einer „Ausgleichszahlung“ (eines Nachteilsausgleichs) gemäß Punkt 65.8 des auch hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das AUA Bordpersonal – 1. 8. 2016 (kurz: KV-Bord; auch OS-KV 2015) steht im Einklang mit den Entscheidungen 9 ObA 74/18z und 9 ObA 100/19z.

2.  In der Entscheidung 9 ObA 74/18z wurde insbesondere bereits ausgeführt, dass ein Nachteilsausgleich gemäß Punkt 65.8 KV-Bord eine vorangehende Bewerbung voraussetzt (Punkt 3.1.), Punkt 62.9 KV-Bord keinen Ersatz jenes Schadens vorsieht, den ein Pilot im Zuge einer Ausschreibung dadurch erleidet, dass ihn die beklagte Fluggesellschaft nicht (rechtzeitig) zu einer erforderlichen Umschulung eingeteilt hat (Punkt 3.2.), die Fürsorgepflicht der Beklagten nicht so weit reicht, dass sie einen klagenden Piloten davon zu informieren hatte, dass seine Bewerbung bei der gegenständlichen Ausschreibung nach der Senioritätsregel zum Zug kommen könnte, sie aber beabsichtige, aus betrieblichen Gründen einen dienstjüngeren Bewerber zu befördern, zumal eine derartige Informationspflicht auch im Kollektivvertrag keinen Niederschlag fand und der– zutreffend – erhobene Einwand der Beklagten, dem Piloten stünde der geltend gemachte kollektivvertragliche Anspruch schon mangels Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht zu, auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt (Ppunkt 3.4.).

3.  An dieser Rechtsauffassung wurde in der Entscheidung 9 ObA 100/19z (Punkt 2.) festgehalten. Darin wurde auch bereits zu den weiteren in der außerordentlichen Revision des nunmehrigen Klägers gemachten Ausführungen Stellung genommen (Punkt 3.). Insbesondere wurde der Rechtsansicht, der Einwand der Beklagten, ein Nachteilsausgleich gemäß Punkt 65.8 KV-Bord setze eine vorangehende Bewerbung voraus, sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, nicht gefolgt. Betont wurde in diesem Zusammenhang, dass die Möglichkeit, dienstjüngere Piloten unter bestimmten Umständen (betrieblichen Umständen) vorzureihen, in Punkt 65.8 KV-Bord ausdrücklich vorgesehen ist. Auch nach den Feststellungen im gegenständlichen Verfahren konnten die dem Kläger zugegangenen Informationen und Mitteilungen der Beklagten bei ihm kein berechtigtes Vertrauen darauf erzeugen, dass die Beklagte nun ausschließlich nach Seniorität befördern, nur auf die senioritätsältesten Co-Piloten aktiv zugehen und eine Bewerbung jener Co-Piloten, die die ausgeschriebenen Stellen auch anstrebten, nicht mehr erforderlich sein würde.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Stichworte