OGH 2Ob147/19k

OGH2Ob147/19k17.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj A***** K*****, geboren am ***** 2013, vertreten durch die Eltern Z***** und V***** K*****, alle *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen zuletzt 414.341,89 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Mai 2019, GZ 10 R 30/19s‑72, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. März 2019, GZ 57 Cg 70/17g‑65, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00147.19K.1217.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.084,66 EUR (darin 514,11 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die damals dreijährige Klägerin war am ***** 2016 im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einem in Österreich zugelassenen, bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten und von ihrem Vater gelenkten PKW im Kosovo unterwegs. Der Vater der Klägerin überquerte einen ungesicherten Bahnübergang und übersah dabei einen herannahenden Zug, der den PKW erfasste. Sämtliche Insassen des PKW wurden bei diesem Unfall verletzt. Die Klägerin lebte (und lebt) mit ihrer Familie in Österreich.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 414.341,89 EUR sA (Schmerzengeld, Verunstaltungs-entschädigung, Betreuungsmehraufwand, Besuchskosten, Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten) und erhob ein Feststellungsbegehren. Sie brachte – soweit für das Rekursverfahren noch wesentlich – vor, nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die Klägerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt sowie die beklagte Partei ihren Sitz in Österreich hätten. Es sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, einen Fall wie den gegenständlichen durch das Erfordernis, aufwendige Rechtsgutachten einzuholen, unnötig zu verkomplizieren. Es sei unangemessen, kosovarisches Recht anzuwenden.

Die beklagte Partei wendete ein, gemäß Art 3 HStVÜ sei das Recht des Unfallorts anzuwenden. Die Sonderregelung des Art 4 HStVÜ gelange nicht zur Anwendung, weil zwei nicht im selben Staat zugelassene Fahrzeuge am Unfall beteiligt gewesen seien.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 9. 11. 2017 stellte das Erstgericht die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden der Klägerin aus diesem Unfall fest, begrenzt mit der Pauschalversicherungssumme.

Mit dem angefochtenen Endurteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der Klägerin 81.706,07 EUR sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es seien zwei nicht im selben Staat zugelassene Fahrzeuge am Unfall beteiligt gewesen, weshalb nach dem Wortlaut der Art 3 und 4 HStVÜ an sich kosovarisches Recht zur Anwendung gelänge. Es liege jedoch ein Sachverhalt vor, der de facto und in Bezug auf die einzig strittige Frage der Schadenshöhe einem reinen Inlandssachverhalt gleichkomme. Es könne nicht dem Zweck des HStVÜ entsprechen, hier kosovarisches Recht anzuwenden. In Anknüpfung an das Recht des Staats mit der engsten Verbindung komme daher österreichisches Recht zur Anwendung.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil im angefochtenen Umfang von 366.219,29 EUR sA auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, es liege ein Unfall mit zwei Fahrzeugen vor, die nicht im selben Staat zugelassen seien. Daher sei gemäß Art 3 HStVÜ das Recht des Unfallorts maßgebend. Eine isolierte Betrachtung der am konkreten Rechtsstreit beteiligten Parteien sei nicht vorzunehmen, da es ansonsten zu einer Aufspaltung des auf die Ersatzansprüche verschiedener Beteiligter anzuwendenden Rechts käme. Eine solche sei bei der hier bestehenden Prozesskonstellation vom HStVÜ nicht gedeckt. Das Erstgericht werde das kosovarische Recht zu erheben haben. Davor könne auch nicht geprüft werden, ob allenfalls einzelne Bestimmungen gegen den „ordre public“ verstießen.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei der Anwendung des Art 4 lit a und b HStVÜ einzelne Personenverhältnisse isoliert betrachtet bzw als „beteiligt“ nur die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits angesehen werden könnten oder ob eine solche Rechtsansicht gegen das Übereinkommen verstieße, weil es dann zu einer Aufspaltung des anwendbaren Rechts käme.

In ihrem Rekurs strebt die Klägerin einen Zuspruch von 366.716,29 EUR sA an und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung erkennbar, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen; in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel aufgezeigt:

1. Bereits in der Entscheidung 2 Ob 56/85 hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass eine Aufspaltung des nach den Art 3 und 4 HStVÜ anzuwenden Rechts, die dazu führen würde, dass aus ein und demselben Unfall Ansprüche erhoben würden, die aus verschiedenen Rechtsordnungen abgeleitet werden, mit dem Zweck des Übereinkommens nicht zu vereinbaren ist. Daran hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 32/12p festgehalten und betont, dass der Zweck des HStVÜ vereitelt wäre, wenn die mehreren Geschädigten aus ein und demselben Verkehrsunfall nach verschiedenen Rechtsordnungen abgefunden werden müssten (RS0128596). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Ersatzansprüche tatsächlich geltend gemacht wurden. Ebensowenig kommt es auf das Ausmaß des jeweiligen Schadens an (2 Ob 32/12p).

2. Daher hat der Oberste Gerichtshof auch wiederholt zu mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Auslandsunfällen, an denen zumindest zwei nicht im selben Staat zugelassene Fahrzeuge beteiligt waren, ausgesprochen, dass auch die Ansprüche des verletzten Beifahrers gegen den Lenker und den Halter des Fahrzeugs nach dem Recht des Unfallorts zu beurteilen sind (2 Ob 50/16s; 2 Ob 314/97h; 4 Ob 35/83).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht dieser gefestigten Rechtsprechung.

3. Der Rekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht statt. Vielmehr sind der beklagten Partei, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuzusprechen (RS0123222 [insb T2, T4, T8]).

Stichworte