European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00061.19X.1119.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben ihre Prozesskosten selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist die Ehegattin, die Zweitklägerin die Tochter des verstorbenen Ing. A*****. Dieser kam während einer Gruppenreise nach Portugal am 9. 4. 2018 an der portugiesischen Küste beim Versuch ums Leben, eine andere Reiseteilnehmerin aus einer lebensbedrohlichen Situation zu retten. Der Verstorbene war österreichischer Staatsbürger und in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Klägerinnen sind österreichische Staatsbürgerinnen mit Wohnsitz in Österreich.
Die Beklagte sprach gegenüber den Klägerinnen jeweils mit Bescheid vom 26. 6. 2018 aus, dass der Unfall des Versicherten nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Die Vorinstanzen gaben den dagegen erhobenen Klagen der Erstklägerin auf Teilersatz der Bestattungskosten und Gewährung einer Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß sowie der Zweitklägerin auf Gewährung einer Waisenrente im gesetzlichen Ausmaß nicht statt.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Entscheidung 10 ObS 9/06f, die den Unfallversicherungsschutz im Fall der Lebensrettung in jenen Mitgliedstaaten, die nicht Nachbarstaaten Österreichs seien, behandelt habe, vor Inkrafttreten der VO 883/2004 ergangen sei.
Rechtlich führte es aus, die Einschränkung des von § 176 Abs 4 ASVG erfassten räumlichen Bereichs verstoße weder gegen das Gebot der Sachverhaltsgleichstellung nach Art 5 lit b der VO 883/2004 noch gegen das Freizügigkeitsrecht gemäß Art 21 und Art 45 AEUV.
Die begehrten Leistungen könnten zwar gegebenenfalls als Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder als Sterbegeld gemäß Art 3 Abs 1 lit e, f und g VO 883/2004 qualifiziert werden. Der sachliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 sei aber nicht eröffnet, weil Leistungen aufgrund eines einem Arbeitsunfall (lediglich) gleichgestellten Unfalls unter die horizontale Ausnahmebestimmung des Art 3 Abs 5 lit b VO 883/2004 fielen.
Das Klagebegehren könne auch nicht auf die unionsrechtliche Freizügigkeit gestützt werden. Das aus dem Freizügigkeitsrecht des Art 21 iVm Art 18 AEUV abgeleitete Diskriminierungsverbot sei durch die räumliche Beschränkung in § 176 Abs 4 ASVG nicht verletzt, weil die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Lebensrettungen im Staatsgebiet den legitimen Zweck der Bindung an eine bestimmte Gemeinschaft verfolge und angemessen sei. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 45 AEUV sei nicht berührt, weil § 176 Abs 1 Z 2 ASVG voraussetze, dass sich der Unfall außerhalb einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ereignet habe.
Mit ihrer Revision streben die Klägerinnen die Zuerkennung der begehrten Hinterbliebenenleistungen an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil eine Klarstellung zu den Auswirkungen des Freizügigkeitsrechts gemäß Art 21 AEUV auf die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Gestaltung der nationalen Sozialversicherungssysteme angezeigt ist. Sie ist aber nicht berechtigt.
1.1. Gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind solche Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereignen, wenn nicht – was im vorliegenden Fall nicht behauptet wird – nach anderen unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein Leistungsanspruch besteht.
1.2. Gemäß § 176 Abs 4 ASVG gilt ein derartiger Unfall aber auch dann als Arbeitsunfall, wenn er sich auf dem Gebiet eines Nachbarstaats der Republik Österreich ereignet hat und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat. Letztere Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht strittig.
1.3. Aus dem Territorialitätsprinzip wird abgeleitet, dass Unfälle im Sinn des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG (also außerhalb der versicherten Beschäftigung) grundsätzlich nur auf dem Gebiet der Republik Österreich versichert sind ( Müller in SV‑Komm § 176 ASVG Rz 77, 84; 10 ObS 9/06f).
2. Die Revisionswerberinnen machen geltend, das Berufungsgericht habe den Anwendungsbereich der VO 883/2004 sowie die Auswirkungen des in Art 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts unrichtig beurteilt.
3. Zur VO 883/2004
3.1. Die Anwendung der VO 883/2004 erfordert die Erfüllung des in Art 2 und 3 der VO 883/2004 geregelten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs. Darüber hinaus ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts erforderlich. Dies kommt in der Formulierung des Art 2 Abs 1 und 2 der VO 883/2004 zum Ausdruck, wonach die Verordnung für Personen gilt, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten ( Spiegel in Fuchs , Europäisches Sozialrecht 7 Art 2 VO 883/2004 Rz 3, 6; Spiegel in Spiegel , Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 2 VO 883/2004 Rz 3; vgl EuGH 11. 10. 2001, Khalil , C‑95/99 bis C‑98/99 und C‑180/99 Rz 68 f zum insofern gleich lautenden Art 2 Abs 1 VO 1408/71 ; 10 ObS 51/17y).
3.2. Der Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist demnach nicht eröffnet, wenn ein Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (EuGH 22. 9. 1992, Petit , C‑153/91 Rz 10).
3.3. Der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des EU-Rechts zu fordernde Unionsbezug setzt daher voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen; diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen ( Spiegel in Fuchs , Art 2 VO 883/2004 Rz 15).
4.1. Derartige, ein grenzüberschreitendes Element begründende Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
4.2. Der Versicherte war österreichischer Staatsbürger und in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Klägerinnen besitzen ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich. Sie machen gegenüber dem österreichischen Unfallversicherungsträger Leistungsansprüche geltend, die auf österreichisches Recht (§§ 214, 215, 218 ASVG) gegründet sind.
4.3. Der einzige auf einen anderen Mitgliedstaat Bezug habende Umstand ist der Ort des Unfalls, nämlich Portugal. Darin liegt hier aber bloß eine faktische Beziehung zum Mitgliedstaat Portugal, behaupten die Klägerinnen doch gar nicht, dass dadurch Ansprüche nach portugiesischem Sozialrecht begründet wären, derer sie mangels Koordinierung verlustig gingen. Nach § 176 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 ASVG kommt diesem Ort des Geschehens ohne Bezugnahme auf das Unionsrecht auch keine leistungsbegründende Wirkung zu. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt etwa von einem Fall, in dem ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz im Inland auf dem Gebiet Österreichs oder eines Nachbarstaats der Republik Österreich bei einer (versuchten) Lebensrettung einen Unfall erleidet (dazu Müller in SV‑Komm § 176 ASVG Rz 77).
4.4. In der hier gegebenen Konstellation vermag der Umstand, dass sich der Unfall in Portugal zugetragen hat, daher den für die Anwendung der VO 883/2004 ausreichenden grenzüberschreitenden Bezug nicht herzustellen. Der Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist daher im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Mangels Anwendbarkeit der VO 883/2004 können sich die Klägerinnen nicht auf die Sachverhaltsgleichstellung gemäß Art 5 lit b VO 883/2004 stützen.
4.5. Die vom Berufungsgericht aufgegriffene Frage, ob die VO 883/2004 auf Versicherungsfälle gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG überhaupt anwendbar ist, oder ob dies nur insofern der Fall ist, als es sich um eine in Österreich tatsächlich versicherte Person handelt (vgl Müller in SV‑Komm § 176 Rz 85), kann daher dahinstehen.
5. Zum Primärrecht
Die Revisionswerberinnen rügen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach ein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 ASVG nur bei einem Unfall in Österreich oder einem Nachbarstaat Österreichs vorliegt, als unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechts des Art 21 AEUV.
6.1. Gemäß Art 21 Abs 1 AEUV (ex‑Art 18 Abs 1 EGV) hat jeder Unionsbürger das – von einer wirtschaftlichen Betätigung unabhängige ( Magiera in Streinz/Michl , EUV/AEUV³ Art 21 AEUV Rz 4, 10; Heselhaus in Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, Art 21 AEUV Rz 1, 5, 9) – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
6.2. Das Freizügigkeitsrecht gemäß Art 21 AEUV umfasst das Recht, zum Zweck der Einreise aus einem Mitgliedstaat auszureisen, in einen Mitgliedstaat einzureisen sowie das Recht, sich innerhalb eines Mitgliedstaats frei zu bewegen, was sowohl das Recht, in einem Mitgliedstaat umherzureisen, als auch das Recht, dort Aufenthalt zu nehmen, einschließt ( Haag in von der Groeben/Schwarze/Hatje , Europäisches Unionsrecht 7 Art 21 AEUV Rz 16; Calliess/Ruffert , EUV/AEUV 5 Art 21 AEUV Rz 4).
7.1. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistung gegeben ist. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (EuGH 12. 7. 2001, Rs C‑157/99 Smits und Peerbooms , Rz 45 f; 28. 4. 1998, Rs C‑158/96 Kohll , Rz 17, 19 je mwN; Fuchs in Fuchs , Europäisches Sozialrecht 7 Art 45–48 AEUV Rz 5, 25).
7.2. So sind die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht etwa nicht verpflichtet, ein System zur Förderung der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat oder im Ausland vorzusehen (EuGH 26. 2. 2015, Rs C‑359/13, Martens , Rz 24; 24. 10. 2013, Rs C-220/12 Thiele-Meneses , Rz 25; vgl 18. 7. 2013, C‑523/11, C‑585/11, Prinz und Seeberger , Rz 30; 23. 10. 2007, Rs C‑11/06, C‑12/06 Morgan und Bucher , Rz 28). Nur dann, wenn ein Mitgliedstaat ein solches System vorsieht, muss er es derart ausgestalten, dass dadurch das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränkt wird (EuGH ebenda). Dies gilt sinngemäß etwa auch für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, eine Entschädigung ziviler Kriegsopfer vorzusehen (vgl EuGH 26. 10. 2006, Rs C‑192/05 Tas-Hagen, Rz 21 f).
7.3. Aus diesem Grund stellt eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art 21 Abs 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Rs Martens Rz 25; Thiele Meneses Rz 22; Prinz und Seeberger Rz 27; Morgan und Bucher Rz 25; 18. 7. 2006, Rs C‑406/04 De Cuyper , Rz 39 ua).
7.4. Dies begründet der EuGH in ständiger Rechtsprechung damit, dass die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Rs Martens Rz 26; Thiele Meneses Rz 23; Prinz und Seeberger Rz 28; Morgan und Bucher Rz 26; vgl bereits 11. 7. 2002, Rs C‑224/98 D’Hoop , Rz 31 ua).
7.5. In der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs waren jeweils nationale Vorschriften zu beurteilen, die den Bezug von Leistungen an einen – aufrechten oder während eines bestimmten Zeitraums erforderlichen – ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland (vgl Rs Martens Rz 5, 31; Thiele Meneses Rz 5, 27; Prinz und Seeberger Rz 5, 31; Tas-Hagen Rz 32; De Cuyper Rz 40 f [hier aber gerechtfertigt]) oder an die Absolvierung bestimmter Ausbildungsschritte im Inland knüpften (vgl Rs D‘Hoop Rz 34 [Schulbildung im Inland]; Morgan und Bucher Rz 26 [einjähriger Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte]). Andere Entscheidungen betreffen Nachteile, die den Schuldner eines Zwangsvollstreckungsverfahrens (EuGH 29. 4. 2004, Rs C‑220/02 Pusa , Rz 21) oder einen Steuerpflichtigen (9. 11. 2006, Rs C‑520/04 Turpeinen , Rz 24) nur dann nicht treffen, wenn er im Inland wohnt.
8.1. Im vorliegenden Fall ist nicht zu beurteilen, ob die Versicherungsdeckung für einen Unfall bei der Lebensrettung gemessen am Unionsrecht von einem Inlandsaufenthalt des Retters abhängig gemacht werden darf.
8.2. Die Revision leitet aus dem Unionsrecht vielmehr ab, dass Österreich verpflichtet sei, Unfallversicherungsschutz für Unfälle bei der Lebensrettung auch für Unfälle im EU-Ausland vorzusehen. Eine derartige Verpflichtung ist dem Unionsrecht aber nicht zu entnehmen (s oben Pkt 7.2).
8.3. Die (ungeschriebene) Einschränkung des Versicherungsfalls gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG auf Unfälle im Inland in einem Fall wie dem vorliegenden begründet daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch keine Verletzung des Freizügigkeitsrechts.
8.4. Da aus dem Unionsrecht keine Verpflichtung abzuleiten ist, auch solche Lebensrettungsunfälle in den Versicherungsschutz einzubeziehen, die sich auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten ereigneten, kann auch daraus, dass ein derartiger Versicherungsschutz für Unfälle auf dem Gebiet der Nachbarstaaten vorgesehen ist (§ 176 Abs 4 ASVG), keine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts abgeleitet werden.
8.5. Dies betrifft vielmehr die – nicht der Harmonisierung unterliegende – Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Mitgliedstaaten. Die Frage, ob § 176 Abs 4 ASVG im Hinblick auf die dort festgelegten Anspruchsvoraussetzungen (österreichische Staats-bürgerschaft und Wohnsitz im Inland als Dokumentation des Naheverhältnisses zu Österreich bei fehlender Notwendigkeit eines in Österreich sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses) geeignet ist, das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger zu beschränken, ist im hier zu beurteilenden Fall nicht entscheidend, weil die österreichische Staatsbürgerschaft und der (letzte) Wohnsitz des Verstorbenen im Inland nicht strittig sind.
9. Eine von der Entscheidung 10 ObS 9/06f abweichende Beurteilung ist daher nicht geboten.
10. Aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit der (nicht gebotenen) Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht erforderlich.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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