European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00032.19G.0904.000
Spruch:
***** ist in der Rechtssache ***** befangen.
Begründung:
Die Regulierungskommission der E-Control hatte auf Antrag der Beklagten (unter anderem) einen Bescheid nach § 132 Abs 1 Z 1 GWG iVm § 12 Abs 1 Z 2 E‑ControlG erlassen, mit dem sie die Klägerin zum Legen eines Kostenvorschusses für die Herstellung einer Anschlussleitung verpflichtete. Mit ihrer auf § 12 Abs 4 E-ControlG gestützten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei.
Die in dieser Sache erhobene Revision der Klägerin ist beim Obersten Gerichtshof im ***** Senat angefallen. ***** ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er als Mitglied der Regulierungskommission an der Erlassung des Bescheids mitgewirkt hat.
Rechtliche Beurteilung
***** ist in dieser Sache befangen.
1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein vermieden werden, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RS0045949, RS0046052). Es genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (2 Ob 196/15k mwN).
2. Im vorliegenden Fall hat ***** an einer Entscheidung mitgewirkt, die aufgrund der Anordnung einer sukzessiven gerichtlichen Kompetenz durch Anrufung des Gerichts außer Kraft getreten ist (10 Ob 19/15i mwN). Es kann (wie schon in 1 Ob 67/17k) dahinstehen, ob dies analog § 20 Abs 1 Z 5 JN zu seiner Ausgeschlossenheit führt. Denn jedenfalls besteht ein objektiver Anschein der Befangenheit, weil im Revisionsverfahren mittelbar die Richtigkeit des unter Mitwirkung von ***** erlassenen Bescheids zu prüfen ist. Daher ist seine Befangenheit festzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)