OGH 9ObA83/19z

OGH9ObA83/19z23.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.538,92 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2019, GZ 7 Ra 13/19i‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00083.19Z.0723.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für privatrechtliche Dienstverhältnisse einer Gebietskörperschaft von einem bestimmten Organ des Dienstgebers erlassene Dienstordnungen mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz bloße Vertragsschablonen darstellen. Derartige Vertragsschablonen erlangen aber erst mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags durch ausdrückliche oder schlüssige vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Vertragsparteien und werden erst dadurch rechtlich wirksam. Sie binden die Vertragspartner dann als lex contractus (8 ObA 6/14m [Pkt 2.1]; vgl RS0052622; RS0054759; zur DO vgl 9 ObA 134/87 und 9 ObA 122/90).

Das Berufungsgericht verneinte im Fall der Klägerin das Vorliegen einer Vereinbarung der Dienstordnung der Beklagten und wies in Bestätigung des Ersturteils die auf die Dienstordnung gestützte Klage ab.

Die Frage, ob eine zumindest konkludente Vereinbarung – hier der Dienstordnung – zu Stande kam, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042555 [T28]; RS0042776 [T11]; RS0042936 [T47]). Die von der Klägerin angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung zur Beurteilung der Konkludenz einer Handlung (RS0013947; RS0014157; RS0014146).

Aus Überlegungen zum persönlichen Geltungsbereich der Dienstordnung ist für die Klägerin nichts Unmittelbares zu gewinnen, weil sie nichts an der fehlenden vertraglichen Unterwerfung ändern. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Dienstordnung um eine bloße Vertragsschablone.

Mit bloß allgemein gehaltenen Vorwürfen, die Beklagte sei willkürlich und unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgegangen, wird der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht.

Da die Dienstordnung nach den Verfahrensergebnissen auf das Dienstverhältnis der Klägerin nicht anwendbar war, stellen sich die weiteren in der außerordentlichen Revision aufgegriffenen inhaltlichen Fragen der Dienstordnung nicht mehr.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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