European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00133.18K.0313.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine ordnete die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 30. August 2016 mehrere Ermittlungsmaßnahmen im Sinn des § 109 Z 3 lit a und b StPO aF – nämlich (soweit hier von Interesse) Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte der in Österreich ansässigen A***** GmbH – an. Mit zwei am 31. August 2016 zu AZ 354 HR 112/16v ergangenen Beschlüssen wurden diese Ermittlungsmaßnahmen vom Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligt (ON 15 und ON 17). Beschwerden der A***** GmbH gegen diese Bewilligungsbeschlüsse gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. August 2017, AZ 20 Bs 313/16z (ON 56), teilweise Folge.
Mit dem auf die letztgenannte Entscheidung (erkennbar in ihrem der Beschwerde gegen den Beschluss ON 15 nicht stattgebenden Teil) bezogenen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wendet die A***** GmbH Verletzungen der Art 3, 6, 8 und 13 EMRK sowie der Art 7, 8 und 47 Abs 2 GRC ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig:
Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet nicht Prüfung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle (vgl RIS-Justiz RS0124359, RS0126458, RS0129606 [T2]).
Dies verkennt der („Willkür“ bloß behauptende) Antrag, soweit er auf eine Überprüfung der Tatsachengrundlage der letztinstanzlichen Rechtsmittelentscheidung abzielt, ohne Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die bekämpften Sachverhaltsannahmen zu wecken (siehe aber RIS-Justiz RS0125393 [T1], 12 Os 154/15m, EvBl 2016/69, 465; 13 Os 80/16p, EvBl 2016/159, 1100; jüngst 13 Os 93/18b).
Indem er den Einwand, der Beschluss des Oberlandesgerichts habe (nicht nur einen Eingriff in das von Art 8 EMRK garantierte Grundrecht, sondern auch) einen Verstoß gegen diese Konventionsnorm bewirkt (zur Reichweite des Art 8 Abs 2 EMRK Meyer-Ladewig/Nettesheim in Meyer-Ladewig et al , EMRK 4 Art 8 Rz 101 ff), nicht auf der Tatsachenbasis der Rechtsmittelentscheidung, sondern aus davon abweichenden Prämissen entwickelt, verfehlt er – folgerichtig – die Kriterien erfolgversprechender Antragstellung.
Der weitere Vorwurf, gegen die (solcherart gar nicht geltend gemachte) Verletzung des Art 8 EMRK sei der Antragstellerin keine wirksame Beschwerde (Art 13 EMRK) zur Verfügung gestanden, geht damit von vornherein ins Leere (zur Akzessorietät des Art 13 EMRK siehe Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 187 und 193 f).
Dass die Erneuerungswerberin durch die Leistung von Rechtshilfe in ihrem „Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK“ verkürzt werde, weil sie in der Ukraine kein solches zu erwarten habe, wird im Erneuerungsantrag erstmals vorgebracht. Gleiches gilt für die Befürchtung, „im Fall einer weiteren Verfolgung“ (nicht der Erneuerungswerberin selbst, sondern) ihres Geschäftsführers im ersuchenden Staat könnte „aufgrund der Unterstützung durch die österreichischen Behörden auch das Folterverbot nach Art 3 EMRK verletzt“ werden.
Insoweit scheitert der Antrag (bereits) am Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art 35 Abs 1 EMRK; vgl RIS-Justiz RS0122737).
Behauptete Verletzungen (nicht der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle, sondern) der Art 7, 8 und 47 Abs 2 GRC scheiden als Antragsgegenstand von vornherein aus (13 Os 49/16d [verst Senat]).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).
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