OGH 9ObA18/19s

OGH9ObA18/19s27.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** D*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *****l***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 2.672,09 EUR brutto sA und 608 EUR netto sA, Ausstellung eines Dienstzeugnisses und Vorlage eines Buchauszugs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2018, GZ 10 Ra 83/18a‑11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00018.19S.0227.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger die Klagsforderung nach der einzelvertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Verfallsklausel nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe. Die Auslegung der Verfallsklausel durch den Kläger widerspreche deren Wortlaut.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision stützt der Kläger auf Überlegungen zur Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel. Der Behandlung dieses Einwands durch den Obersten Gerichtshof steht aber das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO entgegen. Der Kläger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel berufen (vgl RIS‑Justiz RS0016481; RS0016441 [T4]; 7 Ob 22/09z mwN).

Mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

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