European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00121.18F.0129.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führt zu AZ 4 St 6/16a – soweit hier von Bedeutung – ein Ermittlungsverfahren gegen Christoph G*****.
Am 10. August 2017 wurde ein im Gewahrsam dieses Beschuldigten befindliches Mobiltelefon sichergestellt. Der dabei (ebenfalls) anwesende Verteidiger des Genannten, MMag. Dr. Andreas P*****, widersprach dieser Sicherstellung.
Mit Beschluss vom 22. November 2017, AZ 354 HR 14/16g (ON 253 der Ermittlungsakten), lehnte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Durchführung eines Sichtungsverfahrens (§ 112 Abs 2 StPO) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ab und ordnete an, dass das aufgrund des Widerspruchs hinterlegte Mobiltelefon zum Akt zu nehmen ist.
Den dagegen erhobenen Beschwerden des Christoph G*****, der p***** gmbh und des MMag. Dr. Andreas P***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. März 2018, AZ 131 Bs 3/18f (ON 320 der Ermittlungsakten), nicht Folge.
In ihren mit Bezug auf diese Entscheidung erhobenen, gemeinsam ausgeführten Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens halten sich die Antragsteller für dadurch – jeweils – in von Art 6 und Art 8 (iVm Art 13) MRK garantierten Rechten verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Die Anträge sind unzulässig:
Ein (ohne vorherige Anrufung des EGMR gestellter) Erneuerungsantrag hat nicht nur deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei, sondern hat sich dabei auch mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0124359) und – soweit er nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Begründungsmängel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO zu wecken vermag – seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen (RIS‑Justiz RS0125393 [T1]; 12 Os 154/15m, EvBl 2016/69; 13 Os 80/16p, EvBl 2016/159; jüngst 11 Os 117/18t).
Nach den – unbekämpften – Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Beschlusses ist aus der Formulierung des von MMag. Dr. P***** erklärten Widerspruchs „nicht eindeutig erkennbar“, ob dieser „in seinem eigenen Namen, im Namen der p***** gmbh (die laut Vollmachtsbekanntgabe vom 28. Juli 2017 von G***** mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt wurde) oder im Namen des Christoph G***** erhoben wurde“ (BS 7).
Inwieweit er – davon ausgehend – dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs (Art 35 Abs 1 MRK; vgl RIS-Justiz RS0122737) genügt haben sollte, macht keiner der Antragsteller klar.
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens waren daher – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1, Abs 2 StPO).
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