OGH 11Os121/18f

OGH11Os121/18f29.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert B***** und andere Beschuldigte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 St 6/16a der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anträge des Beschuldigten Christoph G*****, der p***** gmbh und des MMag. Dr. Andreas P***** auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00121.18F.0129.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führt zu AZ 4 St 6/16a – soweit hier von Bedeutung – ein Ermittlungsverfahren gegen Christoph G*****.

Am 10. August 2017 wurde ein im Gewahrsam dieses Beschuldigten befindliches Mobiltelefon sichergestellt. Der dabei (ebenfalls) anwesende Verteidiger des Genannten, MMag. Dr. Andreas P*****, widersprach dieser Sicherstellung.

Mit Beschluss vom 22. November 2017, AZ 354 HR 14/16g (ON 253 der Ermittlungsakten), lehnte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Durchführung eines Sichtungsverfahrens (§ 112 Abs 2 StPO) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ab und ordnete an, dass das aufgrund des Widerspruchs hinterlegte Mobiltelefon zum Akt zu nehmen ist.

Den dagegen erhobenen Beschwerden des Christoph G*****, der p***** gmbh und des MMag. Dr. Andreas P***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. März 2018, AZ 131 Bs 3/18f (ON 320 der Ermittlungsakten), nicht Folge.

In ihren mit Bezug auf diese Entscheidung erhobenen, gemeinsam ausgeführten Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens halten sich die Antragsteller für dadurch – jeweils – in von Art 6 und Art 8 (iVm Art 13) MRK garantierten Rechten verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge sind unzulässig:

Ein (ohne vorherige Anrufung des EGMR gestellter) Erneuerungsantrag hat nicht nur deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei, sondern hat sich dabei auch mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0124359) und – soweit er nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Begründungsmängel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO zu wecken vermag – seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen (RIS‑Justiz RS0125393 [T1]; 12 Os 154/15m, EvBl 2016/69; 13 Os 80/16p, EvBl 2016/159; jüngst 11 Os 117/18t).

Nach den – unbekämpften – Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Beschlusses ist aus der Formulierung des von MMag. Dr. P***** erklärten Widerspruchs „nicht eindeutig erkennbar“, ob dieser „in seinem eigenen Namen, im Namen der p***** gmbh (die laut Vollmachtsbekanntgabe vom 28. Juli 2017 von G***** mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt wurde) oder im Namen des Christoph G***** erhoben wurde“ (BS 7).

Inwieweit er – davon ausgehend – dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs (Art 35 Abs 1 MRK; vgl RIS-Justiz RS0122737) genügt haben sollte, macht keiner der Antragsteller klar.

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens waren daher – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1, Abs 2 StPO).

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