OGH 11Os117/18t

OGH11Os117/18t11.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Veaceslav A*****, AZ 8 HR 75/18w des Landesgerichts Klagenfurt (13 HSt 8/18t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über dessen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. August 2018, AZ 8 Bs 261/18w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00117.18T.1211.000

 

Spruch:

Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Beschluss vom 3. Juli 2018, AZ 8 HR 75/18w (ON 57), erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt die Auslieferung des moldauischen und rumänischen Staatsangehörigen Veaceslav A***** zur Strafverfolgung an die Republik Moldau aufgrund des Auslieferungsersuchens der moldauischen Behörden vom 19. April 2018, GZ 7.1-139/18-1468, für unzulässig.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Graz in Stattgebung der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 8. August 2018, AZ 8 Bs 261/18w, auf und erklärte die von der moldauischen Generalstaatsanwaltschaft mit Note vom 19. April 2018, GZ 7.1-139/18-1468, begehrte Auslieferung des am 20. April 1971 geborenen Veaceslav A***** aus der Republik Österreich in die Republik Moldau zur Strafverfolgung hinsichtlich der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C***** vom 25. November 2016, AZ 2016890040, bezeichneten strafbaren Handlungen nach Art 190 Abs 5 des moldauischen Strafgesetzbuchs für zulässig. Dieser Anklageschrift liegt zusammengefasst der Verdacht zugrunde, A***** habe zwischen 1. Jänner 2012 und 25. Juni 2016 in C***** Vitali C***** betrügerisch zur Gewährung eines Kredits in Höhe von 82.000 Euro sowie Ivan Ca***** im selben Zeitraum zur Überlassung von knapp über 66.000 Euro und über 48.000 USD verleitet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung der Art 3, 5, 8 und 13 MRK gestützte Antrag des A***** auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO, verbunden mit der Anregung auf vorläufige Hemmung der Auslieferung.

Ein nicht auf eine Entscheidung des EGMR gestützter Erneuerungsantrag hat nicht nur deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei, sondern hat sich dabei auch mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und seine Argumentation, soweit nicht Begründungsmängel aufgezeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen geweckt werden, auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung (methodengerecht) zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).

Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht.

 

Zu Art 3 MRK:

Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (RIS‑Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 7 mwN).

Die betroffene Person hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Art 3 MRK nicht entsprechenden Behandlung schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret gerade auf die betroffene Person bezogen sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein reales, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, (gerade) die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 8 mwN).

Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte bzw stichhaltiger Gründe wäre nur verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS‑Justiz RS0123229 [insbesondere T12]; Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 8 mwN).

Bei der Prüfung des die auszuliefernde Person konkret treffenden Risikos einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ist auch darauf abzustellen, ob es sich um einen reinen Kriminalfall ohne jeglichen politischen oder religiösen Kontext handelt oder ob der Betroffene einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. Neben der persönlichen Situation der betroffenen Person ist weiters die allgemeine Lage im Zielland zu berücksichtigen, ferner die Schwere der drohenden Verletzung sowie das sonstige Verhalten des ersuchenden Staats im Hinblick auf die Verletzung fundamentaler Menschenrechte und seine Bereitschaft, einen konkret erhobenen Vorwurf einer Verletzung von Art 3 MRK lückenlos aufzuklären (vgl Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 8 ff mwN).

Geht die behauptete Gefahr nicht von staatlicher Seite aus, muss neben der Unmittelbarkeit der Bedrohung auch nachgewiesen werden, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, den Betroffenen ausreichend vor dieser konkreten Gefahr zu schützen (vgl Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0123229 [T1]).

Bei einer Auslieferung in einen Staat, der – wie hier – Vertragspartei der MRK ist, ist die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates zudem eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielstaat (rechtzeitig) Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann (Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 10 mwN).

Das Oberlandesgericht Graz erachtete das Vorbringen des A***** (insbesondere zur sich aus dem Länderinformationsblatt ergebenden Lage in der Republik Moldau [vgl ON 55 der Auslieferungsakten], zu einer Antwort der deutschen Bundesregierung auf eine sich mit „Protesten und politischen Gefangenen in der Republik Moldau“ befassende parlamentarische Anfrage [ON 54 S 87 ff], zu vorgeblich in der Justiz weitverbreiteter Korruption [vgl ON 54 S 17 f]) mit Blick auf dessen persönliche Verhältnisse, die ihm zur Last gelegte Vermögensdelinquenz (die nicht einmal er in einen der oben erwähnten Fälle besonderen Risikos einordnet) und den bisherigen Ablauf des moldauischen Strafverfahrens nicht geeignet, die individuelle Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in der Republik Moldau hinreichend konkret und schlüssig nachzuweisen (BS 4 f).

Indem der Erneuerungswerber die Behauptung dieser ihn konkret treffenden Gefahr schlicht aufrecht hält und einmal mehr auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25. Mai 2018 sowie die Verurteilungen Moldaus durch den EGMR (vgl hiezu BS 5) verweist, weckt er gegen die Annahmen des Oberlandesgerichts keine Bedenken. Insbesondere vermag er dem von ihm vernachlässigten Argument des Beschwerdegerichts, wonach er in seinem Geburtsland Moldau bis zu seiner Ausreise im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorwürfen von den Behörden unbehelligt lebte und dem Auslieferungsersuchen (nur) eine politisch nicht bedeutsame Vermögensdelinquenz zugrunde liege (BS 4 f), kein schlüssiges Argument entgegenzusetzen.

Dass der Konventionsstaat Moldau keine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist, schloss das Beschwerdegericht ua aus dem Umstand, dass die Republik Moldau Mitglied im Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats sei und Delegationen ungehinderten Ad-hoc-Zugang zu Gefängniseinrichtungen (zuletzt im Juni 2018) gewähre (vgl Aktenstücke nach ON 55), und berücksichtigte die Einschätzung in der Länderinformation der Staatendokumentation (vgl ON 55) zum Einfluss des „Business“ und politischer Gruppen auf die Justiz (BS 4).

Soweit der Betroffene neuerlich umfassende und systematische Menschenrechtsverletzungen in Moldau bloß behauptet, ohne sich mit den Erwägungen des Beschwerdegerichts inhaltlich hinreichend auseinanderzusetzen, wird eine Fehlbeurteilung nicht prozessordnungskonform aufgezeigt. Erhebliche Bedenken an den Beschlussannahmen zur Menschenrechtslage in der Republik Moldau vermag der Erneuerungswerber mit eigenständiger Würdigung der vom Rechtsmittelgericht berücksichtigten Informationsquellen (insbesondere ON 55 sowie der weiteren amtswegig beigeschafften [vgl Aktenstücke nach ON 55] bzw vom Betroffenen vorgelegten [vgl ON 54] Dokumente [ua zu Verurteilungen durch den EGMR]) nicht zu wecken.

Auch mit „aktuellen moldawischen Kriminalberichterstattungen“ und dem Hinweis auf sich aus „objektiven Quellen“ ergebende „konventionswidrige Praktiken“ wird eine Situation systematischer Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat, die Zusicherungen (hier: der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Moldau – ON 47) generell wertlos erscheinen ließen, nicht aufgezeigt.

Dass in Bezug auf die behauptete Bedrohung seiner Familie durch die mutmaßlich Geschädigten Vitali C***** und Ivan Ca***** von den staatlichen Stellen in der Republik Moldau kein wirksamer Schutz geboten werde, kann dem Antragsvorbringen gleichfalls nicht entnommen werden.

 

Zu Art 5 MRK:

Soweit der Erneuerungswerber Art 5 MRK verletzt erachtet, weil ihm in der Republik Moldau die „sofortige Untersuchungsinhaftierung ohne jegliche weitere Rechtsmittelmöglichkeit“ drohe und die ihm zur Last gelegten Taten nach moldauischem Recht mit höherer Strafe bedroht seien als nach österreichischem Recht, ist er darauf zu verweisen, dass die Behauptung eines Verstoßes gegen Art 5 MRK nicht zum Gegenstand eines Erneuerungsantrags nach § 363a StPO (ohne vorherige Anrufung des EGMR) gemacht werden kann, weil dieser nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt (RIS-Justiz RS0122737 [T26]). Das Grundrechtsbeschwerdegesetz regelt die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit abschließend (vgl RIS-Justiz RS0123350 [insbesondere T1]), sieht aber einen Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff einer im Ausland (allenfalls) zu erwartenden Untersuchungs- und/oder Strafhaft nicht vor (vgl § 1 GRBG).

Unter dem Aspekt einer Verletzung der Garantien des Art 6 MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staates (vgl Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 14; RIS-Justiz RS0123200) kommt dem Vorbringen gleichfalls keine Berechtigung zu, weil die Gefahr einer grundrechtswidrigen Inhaftierung in der Republik Moldau vom Erneuerungswerber ohne Substrat schlicht behauptet wird (vgl im Übrigen auch die Haftfrist und Rechtsmittelbelehrung im Haftbefehl des Gerichts C***** vom 8. Februar 2017, ON 26 S 3).

Soweit sich das Vorbringen auf einen – auch unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK – nicht entscheidenden Vergleich der abstrakten Strafdrohungen nach österreichischem und moldauischem Recht beschränkt, hat es auf sich zu beruhen, zumal eine dem Betroffenen bei Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich drohende (im Sinn der Rechtsprechung des EGMR) „grob unverhältnismäßige“ Strafe nicht einmal behauptet wird (RIS-Justiz RS0123229 [T10]).

 

Zu Art 8 MRK:

Die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art 8 MRK dar, der nur unter den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 MRK zulässig ist. Bei der demgemäß vorzunehmenden Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung privater bzw familiärer gegen öffentliche Interessen kommt der Schwere der Straftat maßgebliche Bedeutung zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse des ersuchenden Staates an der Verfolgung bereits begangener Straftaten gegenübersteht, sodass eine Auslieferung nur unter außergewöhnlichen Umständen ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist (Göth-Flemmich in WK² ARHG § 22 Rz 6 mwN).

Derart außergewöhnliche Umstände, die eine Auslieferung des in der Republik Moldau geborenen, bis zu seiner im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorwürfen stehenden Ausreise dort lebenden (vgl BS 4) A***** mit Blick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten (vgl BS 2) unverhältnismäßig machten, werden mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Betroffene derzeit (nach längerer Trennung [vgl ON 2 S 19, ON 54 S 7 ff] wieder) mit seiner bereits seit zwei Jahren in Österreich aufhältigen und hier berufstätigen Ehefrau zusammenlebe (vgl auch Beilage ./M), seine 1998 geborene, „auswärtig“ studierende Tochter in V***** gemeldet sei und er für seine Frau sowie seine Tochter sorgepflichtig sei, nicht methodengerecht dargetan (vgl im Übrigen zu familiären Beziehungen zwischen Erwachsenen: Göth-Flemmich in WK² ARHG § 22 Rz 6; RIS-Justiz RS0123230 [T5, T8]).

 

Zu Art 13 MRK:

Inwiefern der Antragsteller im gegenständlichen Auslieferungsverfahren in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinn der Art 13 MRK beeinträchtigt worden sein soll, erklärt er nicht.

Allgemeine Behauptungen von „Übergriffen von staatlicher Seite“, fehlenden „wirksamen Schutzes gegen Übergriffe Privater“, von Korruption und des „eingeschränkten Zugangs ... von Häftlingen ... zu Beschwerdemechanismen“ lassen einmal mehr konkreten Fallbezug vermissen.

 

Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO).

Demgemäß hat die Anregung auf vorläufige Hemmung der Auslieferung auf sich zu beruhen (vgl auch RIS-Justiz RS0125705).

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