OGH 3Ob110/18z

OGH3Ob110/18z21.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** V.a.G., *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Dr. Anton Triendl, Mag. Clemens Braun, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, und 2. M*****, beide vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenientin Gemeinde *****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 168.057,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. April 2018, GZ 2 R 24/18y‑100, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00110.18Z.0921.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Haftung des Rauchfangkehrers außerhalb von Amtshaftungsansprüchen aus dem privatrechtlichen Kehrvertrag grundsätzlich anerkannt (1 Ob 224/10p mwN). Die vom Schutzzweck eines Kehrvertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln. Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042761).

Die Auslegung des Kehrvertrags und seiner Nebenpflichten durch das Berufungsgericht begegnet hier keinen Bedenken. Eine – wie die Klägerin meint – Verletzung des privatrechtlichen Kehrvertrags, die darin bestehen sollte, dass auf eine seit mehreren Jahren ausständige – unstrittig zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehörende – Hauptüberprüfung nicht hingewiesen wurde, haben die Vorinstanzen vertretbar verneint. Denn diese hoheitliche Tätigkeit obliegt gemäß dem klagen Wortlaut des § 13 Abs 1 TFPO (LGBl Nr 111/1998) ohnehin dem Rauchfangkehrer. Dessen Unterlassungen können zu einem Amtshaftungsanspruch führen.

Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

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