European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00078.18X.0912.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 24. Juli 2015 in W***** (US 4) eine aufgrund eines der Bewusstlosigkeit ähnlichen Tiefschlafs wehrlose Person namens „Jelena“ unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr über mehrere Stunden den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen vornahm, wobei die Frau in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem Werner H***** ihren Anus bespuckte, die gesamten geschlechtlichen Handlungen filmte und das Video auf einem elektronischen Medium abspeicherte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung einer Auskunft von „bzw“ Durchführung einer Datenrückerfassung bei einer konkret bezeichneten Internetplattform für den Zeitraum Juni bis August 2015 „insbesondere zu den Profilen des Angeklagten, sowie des vermeintlichen Opfers Jelena“ zum Nachweis dafür, „dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht begangen“ habe (ON 67 S 34), zu Recht der Abweisung (ON 67 S 36).
Weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Beweisergebnis erwarten lasse, war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen und zielte er solcherart auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungs-beweisführung (RIS‑Justiz RS0118444).
Der Einwand offenbar unzureichender Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, (Z 5 vierter Fall) betrachtet die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht in ihrer Gesamtheit (US 6 f). Solcherart ist die Mängelrüge einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (RIS‑Justiz RS0119370).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft die Annahme der Qualifikation nach § 205 Abs 3 vierter Fall StGB, entwickelt ihre Argumentation aber nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach der Angeklagte an der regungslosen Frau über einen Zeitraum von zumindest vier Stunden immer wieder geschlechtliche Handlungen vornahm, deren Anus bespuckte, sie vaginal penetrierte und von seinen Missbrauchshandlungen mit Erniedrigungsvorsatz eine Videoaufzeichnung herstellte, die er auf einem elektronischen Medium abspeicherte (US 4 f). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Hinzugefügt sei, dass es für die Verwirklichung des in Rede stehenden Qualifikationstatbestands genügt, wenn der Täter die Menschenwürde des Opfers missachtet und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt. Genau dies ist hier der Fall, weil der Angeklagte das mit einem sexuellen Missbrauch notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers durch Filmen der Wehrlosen, während er sich an ihr verging und ihren Anus bespuckte, erheblich überschritt (vgl RIS‑Justiz RS0095315; 15 Os 68/93, 11 Os 101/98, 14 Os 6/14k, 13 Os 43/14v).
Mit der Kritik an einer zur Angemessenheit der Freiheitsstrafe ergangenen Urteilspassage, in der das Erstgericht sowohl auf den durch das Gesetz vorgegebenen Strafrahmen als auch auf die besondere Gefährlichkeit der Sexualdelikte und der des (gemäß § 31 StGB hier auch zu berücksichtigenden) Suchtgifthandels verweist, erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099920).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen einen (nach der Aktenlage nicht gefassten) „Widerrufsbeschluss“ (ON 79) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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