OGH 3Ob112/18v

OGH3Ob112/18v14.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Räumung, über die [richtig:] außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 22. Februar 2018, GZ 2 R 37/18h‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122603

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens (hier: Unterbleiben der Einholung des beantragten schalltechnischen bzw bautechnischen Gutachtens zur „Hellhörigkeit“ des Hauses) kann nach ständiger Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RIS‑Justiz RS0042963; jüngst 3 Ob 85/18y).

2. Auch ein „unleidliches Verhalten“ des Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB zu subsumieren (RIS‑Justiz RS0020956 [T1]). Unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird (RIS‑Justiz RS0067678). Ob das Gesamtverhalten (vgl RIS‑Justiz RS0070321) des Mieters unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall, die nur im Fall einer erheblichen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigt (RIS‑Justiz RS0042984).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das festgestellte Verhalten des Beklagten (regelmäßige Erregung übermäßigen, im gesamten Haus deutlich wahrnehmbaren Lärms, sowohl am frühen Morgen als auch untertags und am Abend, durch teilweise stundenlanges Hören von lauter Musik und Abspielen von [Porno-]Filmen, trotz Ermahnung und auch noch während des laufenden Räumungsverfahrens) als unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu qualifizieren ist, ist nicht korrekturbedürftig.

Stichworte