European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00060.18Z.0627.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21
Abs 1 StGB die Unterbringung der Beatrix D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Auf der Grundlage des Wahrspruchs der Geschworenen hat sie danach am 20. September 2017 in S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie, beruht, Silvia N***** vorsätzlich zu töten versucht, indem sie ihr unmittelbar neben einem steilen Abhang mit beiden Händen einen kräftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, und hiedurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen geht fehl.
Indem die Tatsachenrüge pauschal erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen behauptet, ohne die aus ihrer Sicht bedenklichen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) und die ihren Einwand tragenden Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) konkret zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (vgl RIS‑Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3], jüngst 13 Os 3/17s).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
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