OGH 3Ob87/18t

OGH3Ob87/18t23.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Eisenstadt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2018, GZ 4 R 287/17f‑11, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121760

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers (RIS‑Justiz RS0048064).

Ob das Klagevorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls wie die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens (RIS‑Justiz RS0042828 [T19]).

Der Kläger macht als Oppositionsgrund geltend, die betriebene Forderung sei (nicht von ihm, sondern von einer dritten Person) beglichen worden; dies sei zwingend daraus abzuleiten, dass die (ursprüngliche) Titelgläubigerin, eine Bank, nach Schaffung des Titels der Löschung des für die betriebene Kreditforderung begründeten Pfandrechts an der verpfändeten (mit vorrangigen Pfandrechten belasteten, damals bereits nicht mehr im Eigentum des Klägers stehenden) Liegenschaft zugestimmt habe. Trotz Hinweises der Beklagten auf die Unschlüssigkeit (mangelnde Bestimmtheit) dieses Vorbringens (vgl RIS‑Justiz RS0037076) hat der Kläger seine Behauptungen nicht konkretisiert, insbesondere nicht dargelegt, wer wann die behauptete Zahlung geleistet habe.

Da im vorliegenden Fall die Ausstellung der Löschungsquittung ohne vorherige Begleichung der titulierten Forderung entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs denkunmöglich ist, bedarf die Beurteilung der Vorinstanzen, das Klagebegehren sei mangels konkreten Vorbringens zu der als Oppositionsgrund geltend gemachten Zahlung unschlüssig geblieben, keiner Korrektur.

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