OGH 3Ob221/17x

OGH3Ob221/17x21.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Prim. Dr. L*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen 176.124 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 21.979 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2017, GZ 12 R 115/16v-95, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00221.17X.0321.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die in der (richtig:) außerordentlichen Revision (vgl ON 98) beanstandeten Widersprüchlichkeiten in der Beurteilung des (mit dem angefochtenen Teilurteil abgewiesenen) Teilbegehrens auf Verdienstentgang liegen nicht vor, weil die Klägerin nach den – vom Berufungsgericht übernommenen – Feststellungen (schon) wegen ihrer Grunderkrankung (unabhängig von der vom Beklagten durchgeführten Operation) nicht in der Lage gewesen wäre, ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Soweit die Revisionswerberin einzeln herausgegriffene Feststellungen ergänzt (etwa zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als drei Monate vor der geplanten Operation oder zu den derzeit bestehenden physischen Einschränkungen), entfernt sie sich von diesem – für den Obersten Gerichtshof bindenden  – Sachverhalt, weshalb ihre Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RIS-Justiz RS0043312, RS0043603). Da feststeht, dass die Klägerin (im maßgeblichen Zeitraum 2010/2011) wegen ihrer damals bereits langjährigen Erkrankung nicht arbeitsfähig war, liegt auch kein Feststellungsmangel (in Bezug auf die fehlende diesbezügliche Kausalität der Behandlung des Beklagten) vor (RIS-Justiz RS0053317 [T1] und S 11 f des Ersturteils).

Eine Bindung an die Begründung des – in der Revision mehrfach genannten – Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, das ein Begehren der Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension betraf, kommt mangels Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts von vornherein nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0041572).

2. Ein Geständnis im Sinn des § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (RIS-Justiz RS0040114). Hier hat der Beklagte zwar zu Beginn des Verfahrens das Klagebegehren „aus prozessökonomischen Gründen dem Grunde nach außer Streit“ gestellt, gleichzeitig aber eingewendet, die Klägerin sei schon im Zeitpunkt der Operation nicht mehr einer geregelten Arbeit nachgegangen, wobei ihre gesundheitlichen Probleme (und nicht der zugestandene Behandlungsfehler im Zuge der Operation an der rechten Hand) der Grund dafür (gewesen) seien, dass sie den – unter anderem geltend gemachten – Verdienstentgang erlitten habe. Von einem „Anerkennen“ des diesbezüglichen Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach kann daher keine Rede sein.

3. Auch der Umstand, dass das ärztliche Aufklärungsformular des Beklagten standardisiert gewesen und bei vielen Patienten verwendet worden sein mag, ist für die mit dem angefochtenen Teilurteil erfolgte Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Verdienstentgang – ausgehend von den erwähnten Feststellungen – ohne rechtliche Bedeutung. Daher erübrigt sich auch eine weitere Erörterung der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten; ist doch die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0111271 [T2]).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

Stichworte