OGH 1Nc5/18b

OGH1Nc5/18b29.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 3 Nc 6/17f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** R*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00005.18B.0129.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seinem beim Erstgericht eingebrachten Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund zu bewilligen, wobei er seine Ansprüche aus behauptetermaßen unvertretbaren Entscheidungen von Finanzbehörden ableitet.

In seinem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts, mit der ihm die Gewährung der Verfahrenshilfe verweigert wurde, stellt er den Antrag auf Delegierung „des Rekurses an ein OLG eines Sprengels außerhalb von Oberösterreich“, weil er meint, es sei nicht damit zu rechnen, dass die Richter des Oberlandesgerichts Linz, denen er kriminelles Handeln vorwirft, nach dem „tatsächlichen Aktenstand“ und der „tatsächlichen ständigen Rechtsprechung“ der Höchstgerichte entscheiden werden.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Ganz grundsätzlich kann ein Antrag auf Delegierung mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS‑Justiz RS0073042; Schneider in Fasching/Konecny³ I Einl § 31 JN Rz 2). Dies gilt gleichermaßen für die Delegation nach § 31 JN wie für die notwendige Delegation wegen Beschlussunfähigkeit gemäß § 30 JN (RIS‑Justiz RS0114309 [T2]). Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz in einer bestimmten Rechtssache hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht zu entscheiden. Diese Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 30 JN liegen hier nicht vor.

Ein Antrag auf Delegierung nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS‑Justiz RS0046333) und muss darüber hinaus jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret bezeichnen (RIS‑Justiz RS0118473; Mayr in Rechberger 4 § 31 JN Rz 3).

Diesen Voraussetzungen entspricht der Antrag, in dem auch keine Zweckmäßigkeitsgründe genannt werden, nicht.

Der Delegierungsantrag ist daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme abzuweisen.

Stichworte