European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E119415
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen.
2. Die Ablehnung der Schiedsrichter D* H*, Prof. Dr. P* K* und Dr. C* L* wird zurückgewiesen.
3. Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 781,27 EUR (darin 130,21 EUR USt) bestimmten Kosten des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Zwischen den Parteien ist seit April 2013 ein Schiedsverfahren anhängig, in welchem am 23. 12. 2015 ein Zwischenschiedsspruch erging. Mit dessen Punkt 8 wies das Schiedsgericht das Rechnungslegungsbegehren der Schiedsklägerin zu einem näher bezeichneten konkreten Projekt (Punkt iv) und zu den „anderen“ Geschäften (Punkt v) ab. Im Spruch der Entscheidung wurde das Schiedsklagebegehren nur unvollständig wiedergegeben. Die Abweisung zu Punkt v wurde (nur) damit begründet, dass das Begehren „zu breit gefasst“ und „mangels Bestimmtheit“ abzuweisen gewesen sei.
Zu dieser abweisenden Entscheidung brachte die Schiedsklägerin am 24. 3. 2016 die Aufhebungsklage ein, über die der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 28. 9. 2016, 18 OCg 3/16i, teilweise stattgebend entschied. Der Oberste Gerichtshof hob den Zwischenschiedsspruch in der Abweisung von Punkt 1.a.aa.v des Begehrens auf und wies das weitere, die Abweisung von Punkt 1.a.aa.iv betreffende Aufhebungsbegehren ab. Er begründete den stattgebenden (aufhebenden) Teil der Entscheidung mit einem dem Schiedsgericht unterlaufenen Begründungsmangel, wodurch tragende Grundsätze des österreichischen Verfahrensrechts (verfahrensrechtlicher ordre public; § 611 Abs 2 Z 5 ZPO) verletzt worden seien (dazu Peters in ecolex 2017, 127; vgl auch Hausmaninger/Remp, Die Auslegung von Schiedssprüchen, ecolex 2017, 318). Diese Entscheidung wurde der Schiedsklägerin am 24. 10. 2016 zugestellt.
Die mündliche Verhandlung über das Aufhebungsbegehren hatte am 30. 6. 2016 stattgefunden. In dieser legte die Schiedsbeklagte die am selben Tag vom Schiedsgericht erlassene Verfahrensleitende Verfügung Nr 18 vor. Darin hatte das Schiedsgericht (ua) zum Ausdruck gebracht, dass die ihm unterlaufenen formalen Fehler auf das Ergebnis seines Zwischenschiedsspruchs keinen Einfluss gehabt hätten.
In der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 19 vom 7. 12. 2016 hielt das Schiedsgericht einleitend fest, dass es von der Schiedsklägerin mit E-Mail vom 25. 10. 2016 über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs informiert worden sei. Die Klägerin habe beantragt, ihr das Recht einzuräumen, sich zu dieser Entscheidung zu äußern und ihre Begehren nochmals zu aktualisieren. Mit dem ursprünglichen Begehren 1.a.aa.v und dem aktualisierten Begehren 1.a.aa seien derzeit zwei sehr ähnliche Begehren nicht entschieden. Daher, und um dem Schiedsgericht einen Überblick über alle derzeit offenen Fragen zu verschaffen, sollten beide Parteien jeweils alle aktuellen Begehren ausführen. Es seien jedoch keine neuen Begehren zulässig. Anträge auf Information und Rechenschaft sowie Begehren im Hinblick auf Provisionszahlungen seien derzeit weiterhin nicht entschieden. Das Schiedsgericht sei daran interessiert, die Standpunkte der Parteien zum möglichen weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens anzuhören. Unter anderem seien „zukünftige Runden (vollständiger) Eingaben“ sowie die Durchführung einer weiteren Anhörung Punkte, zu denen die Parteien sich äußern sollten.
Davon ausgehend verfügte das Schiedsgericht:
„1. Der Klägerin wird die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 22. Dezember 2016 (i) zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowie deren Einfluss auf den weiteren Verlauf dieses Schiedsverfahrens Stellung zu nehmen, (ii) alle derzeitigen Begehren ihrerseits auszuführen, und (iii) ihre Standpunkte zum möglichen weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens darzulegen. In der entsprechenden Eingabe sind keine weiteren Punkte zu erörtern.
2. Der Beklagten wird die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 22. Januar 2017 (i) zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowie deren Einfluss auf den weiteren Verlauf dieses Schiedsverfahrens Stellung zu nehmen, (ii) alle derzeitigen Begehren ihrerseits auszuführen, und (iii) ihre Standpunkte zum möglichen weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens darzulegen. In der entsprechenden Eingabe sind keine weiteren Punkte zu erörtern.
3. Danach wird das Schiedsgericht über den weiteren Verlauf dieses Schiedsverfahrens entscheiden.“
Mit E-Mail vom 9. 12. 2016 stellte die Schiedsklägerin den Antrag auf Fristverlängerung bis zum 23. 1. 2017. Daraufhin erließ das Schiedsgericht am selben Tag die Verfahrensleitende Verfügung Nr 20, mit der es die Frist für die Schiedsklägerin „bis zum 16. Januar 2017“ und jene für die Schiedsbeklagte „bis zum 20. Februar 2017“ verlängerte.
Am 13. 12. 2016 brachte die Schiedsklägerin beim Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) gemäß Art 16 der Wiener Regeln 2006 den Antrag auf „Ablehnung und Beendigung des Amtes“ des Schiedsgerichts, bestehend aus D* H* (Vorsitzender), Prof. Dr. P* K* und Dr. C* L*, ein. Sie stützte ihren Antrag (soweit hier wesentlich) darauf, dass das Schiedsgericht
a) mit dem Zwischenschiedsspruch vom 23. 12. 2015 nicht nur den verfahrensrechtlichen, sondern auch den materiellrechtlichen ordre public verletzt und überdies – näher ausgeführte – Verfahrensfehler begangen habe;
b) es in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 18 unterlassen habe, seine Fehler zu berichtigen, wobei aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens mit der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof auch der Verdacht bestehe, dass die Schiedsrichter zum Schaden der Schiedsklägerin mit der Schiedsbeklagten eine „ex‑parte‑Kommunikation“ unterhalten hätten;
c) gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verstoßen habe, indem es der Schiedsbeklagten mit den Verfahrensleitenden Verfügungen Nr 19 und 20 viel längere Fristen zur Stellungnahme eingeräumt habe als der Schiedsklägerin.
Mit Beschluss vom 10. 2. 2017 wies das Präsidium des VIAC (Vienna International Arbitral Centre) den Antrag der Schiedsklägerin ab. Dieser wurde eine Ausfertigung des Beschlusses per E-Mail am 13. 2. 2017 zugestellt.
Im Zuge des Ablehnungsverfahrens hatte der Vorsitzende des Schiedsgerichts in seiner Stellungnahme vom 21. 12. 2016 die ungleiche Fristsetzung in den Verfahrensleitenden Verfügungen Nr 19 und 20 erläutert und auch zur Verfahrensleitenden Verfügung Nr 18 Stellung genommen. Zum Zwischenschiedsspruch hatte er darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof keineswegs „zahlreiche Fehler“ beanstandet habe.
In der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 22 vom 8. 3. 2017 legte das Schiedsgericht das Prozedere für die Vorbereitung einer von ihm vorgesehenen Telefonkonferenz fest.
Mit dem am 13. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof rechtzeitig eingebrachten Ablehnungsantrag begehrt die Schiedsklägerin als (fortan so bezeichnete) Antragstellerin, die Schiedsrichter D* H*, Prof. Dr. P* K* und Dr. C* L*, in eventu nur den vorsitzenden Schiedsrichter D* H* für die Fortführung des Verfahrens für befangen zu erklären. Sie beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und wiederholte zunächst die vor dem VIAC geltend gemachten Ablehnungsgründe. Zu diesen brachte sie zusammengefasst ergänzend vor:
a) Die abgelehnten Schiedsrichter hätten durch die Erlassung eines unvollständig begründeten Schiedsspruchs tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens außer Acht gelassen, eine Überraschungsentscheidung getroffen sowie das Begehren der Antragstellerin unrichtig wiedergegeben und durch all diese Verfahrensfehler mehrfach das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt.
b) Das Schiedsgericht habe in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 18 ohne Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof oder einer Partei aus eigenem Antrieb während des Aufhebungsverfahrens zu einer für dessen Ausgang potenziell sehr relevanten Frage Stellung genommen und dadurch seine Verpflichtung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt.
c) Mit der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 19 habe das Schiedsgericht der Antragstellerin eine Frist von 15 Tagen, der Antragsgegnerin eine solche von 47 Tagen eingeräumt. Selbst wenn es der Antragsgegnerin nur eine Replik auftragen hätte wollen, hätte sie 32 Tage zur Verfügung gehabt. Mit der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 20 habe sich die Ungleichheit der Fristen (38 bzw 73 Tage) sogar noch verstärkt. Eine sachliche Rechtfertigung liege nicht vor. Diese könne auch der Stellungnahme des Vorsitzenden vom 21. 12. 2016, wonach die unterschiedlichen Fristen angeblich auf den Weihnachtsferien beruht hätten, nicht entnommen werden. Im vergleichbaren Fall der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 5 vom 14. 11. 2015 habe das Schiedsgericht die Weihnachtsferien auch nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt.
Zusätzlich stützte die Antragstellerin ihren Antrag noch auf folgende weitere Ablehnungsgründe:
d) Von der Stellungnahme des Vorsitzenden vom 21. 12. 2016 habe die Antragstellerin erst am 7. 3. 2017 eine Kopie erhalten. An mehreren (im Einzelnen zitierten) Passagen dieser Stellungnahme zeige sich, dass das Schiedsgericht seine Tätigkeit mit unsachlichen und unrichtigen Informationen zu verteidigen suche und dem Rechtsstreit nicht mehr objektiv gegenüberstehe.
e) Aus der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 22 ergebe sich, dass das Schiedsgericht das Verfahren auf der zweiten Stufe erörtern wolle, ohne das Verfahren auf der ersten Stufe beendet zu haben. Dies führe zu einer Verfahrensverzögerung und zeige, dass das Schiedsgericht nicht bereit sei, sein Amt iSd Art 7 Abs 4 der Wiener Regeln 2006 („in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit“) nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Ablehnungsantrags.
Sie wandte die Verfristung der auf den Zwischenschiedsspruch vom 23. 12. 2015 (a) und die Verfahrensleitende Verfügung Nr 18 vom 30. 6. 2016 (b) gestützten Ablehnungsgründe ein. Hinsichtlich der auf die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 21. 12. 2016 (d) und der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 22 vom 8. 3. 2017 (e) gestützten Ablehnungsgründe fehle es der Antragstellerin an der Antragslegitimation, weil diese Ablehnungsgründe nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens vor dem VIAC gewesen seien. Hilfsweise führte die Antragsgegnerin zu den vier genannten Ablehnungsgründen aus, dass sie auch bei inhaltlicher Würdigung nicht berechtigt seien.
Lediglich der auf die Verfahrensleitenden Verfügungen Nr 19 und 20 vom 7. 12. 2016 bzw 9. 12. 2016 gestützte Ablehnungsgrund c) sei einer inhaltlichen Prüfung zugänglich. Es bestehe jedoch (auch) hinsichtlich dieses Ereignisses kein Anschein einer Parteilichkeit des Schiedsgerichts. Dieses habe mit Verfahrensleitender Verfügung Nr 21 vom 18. 1. 2017 klargestellt, dass der der Antragsgegnerin mit der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 19 eingeräumte Schriftsatz als Replik auf die Stellungnahme der Antragstellerin zu verstehen gewesen sei. Aufgrund der zweiwöchigen Weihnachtsferien, die in die Erwiderungsfrist der Antragsgegnerin gefallen und vom Schiedsgericht ganz offensichtlich berücksichtigt worden seien, sei die unterschiedliche Länge der Frist gut nachvollziehbar. Nach der Fristverlängerung mit der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 20 habe die Antragstellerin für die aufgetragene Stellungnahme insgesamt 40 Tage Zeit zur Verfügung gehabt, worauf die Antragsgegnerin binnen einer kürzeren Frist von 35 Tagen erwidern habe müssen.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts stellte in seiner Äußerung die Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Parteinahme, der Ungleichbehandlung der Parteien und des mangelnden Willens, die Sache zu entscheiden, in Abrede.
Zu dem auf die Verfahrensleitenden Verfügungen Nr 19 und 20 gestützten Ablehnungsgrund c) führte er aus, das Schiedsgericht habe die ungleichen Fristen unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien festgesetzt. Es sei davon ausgegangen, dass es der Antragsgegnerin schwer bzw unmöglich sein würde, zwischen 22. 12. 2016 und 6. 1. 2017 an deren Stellungnahme zu arbeiten bzw Instruktionen von ihrer Klientin zu erhalten. Unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien hätten somit beide Parteien ungefähr zwei Arbeitswochen Zeit gehabt, um ihre Stellungnahme zu verfassen. Da der Antragstellerin das Urteil des Obersten Gerichtshofs bereits seit dem 25. 10. 2016 vorgelegen sei und sie es gewesen sei, die um die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Auswirkungen der Entscheidung auf das vorliegende Verfahren ersucht gehabt habe, sei dem Schiedsgericht eine Frist von rund zwei Wochen für die Antragstellerin angemessen erschienen. Dem Ersuchen um Fristverlängerung habe das Schiedsgericht ohnedies entsprochen. Das Gebot der Gleichbehandlung sei auch nicht dadurch verletzt worden, dass die Parteien ihre Stellungnahmen nacheinander einzureichen gehabt hätten. Ein solches Vorgehen sei hier geboten gewesen, weil es für die Antragsgegnerin erst nach Kenntnisnahme der aktualisierten Rechtsbegehren der Antragstellerin möglich gewesen sei, ihre eigenen Rechtsbegehren zu aktualisieren. Eine Möglichkeit zur Replik wäre der Antragstellerin selbstverständlich eingeräumt worden, hätte sie eine solche verlangt, was jedoch nicht geschehen sei. Weder in ihrer E-Mail vom 25. 10. 2016, noch in ihrem Gesuch um Fristerstreckung vom 9. 12. 2016 habe sie darum ersucht, dass die Stellungnahmen der Parteien simultan eingereicht werden sollten.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, zwischen den Parteien unstrittigen Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
I. Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung:
1. Der vierte Abschnitt der ZPO enthält die Bestimmungen über das Schiedsverfahren. Im dritten Titel des vierten Abschnitts („Bildung des Schiedsgerichts“) ist ua das Ablehnungsverfahren geregelt (§ 589 ZPO). Gemäß § 616 Abs 1 ZPO richtet sich das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Diese Verfahrensvorschriften sind daher auch auf das Ablehnungsverfahren nach § 589 Abs 3 ZPO anzuwenden, für welches § 615 ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bestimmt.
2. § 18 AußStrG stellt es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, „wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet“. Anders als im Verfahren über die Ablehnung staatlicher Richter (vgl § 24 Abs 1 JN) ist daher im Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters vor dem Obersten Gerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihre Anordnung steht jedoch allein im pflichtgebundenen Ermessen des Obersten Gerichtshofs, ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt den Parteien nicht zu (vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 18 Rz 9, 18 und 22). Der auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gerichtete Antrag der Antragstellerin ist deshalb zurückzuweisen.
3. Im vorliegenden Fall ist auch die amtswegige Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich:
Das rechtliche Gehör der Parteien wurde durch die Möglichkeit wechselseitiger schriftlicher Stellungnahmen gewahrt. Der für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag wesentliche Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig, sodass es keiner weiteren Erhebungen dazu bedarf. Auch die jeweiligen Rechtsstandpunkte gehen aus den schriftlichen Äußerungen der Parteien klar hervor, sie bedürfen keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Schließlich würde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen (vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 18 Rz 19 aE). Die Voraussetzungen, unter denen die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nach § 18 AußStrG geboten sein könnte, liegen demnach – auch im Lichte des Art 6 EMRK – nicht vor.
II. Verfristete Ablehnungsgründe:
1. Gemäß § 589 Abs 2 ZPO hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, mangels einer Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand iSv § 588 Abs 2 ZPO, also ein solcher, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit weckt, bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung. Gegen dessen die Ablehnung verweigernde Entscheidung steht der ablehnenden Partei gemäß § 589 Abs 3 ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung zugegangen ist, der Antrag an den Obersten Gerichtshof zur Verfügung (vgl bereits Punkt I.1).
2. Die in § 589 Abs 2 ZPO geregelte Frist ist bloß dispositiver Natur (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 [2016] § 589 Rz 54). Im vorliegenden Fall gelangen auf das Schiedsverfahren der Streitteile unstrittig die Wiener Regeln 2006 zur Anwendung (vgl auch 18 OCg 3/16i). Nach deren Art 16.2 hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, dies unverzüglich unter Angabe des Ablehnungsgrundes dem Sekretariat des VIAC bekannt zu geben. Laut Hausmaninger (in Fasching/Konecny² IV/2 [2007] § 589 Rz 32) soll danach die Ablehnung ua dann unzulässig sein, wenn die ablehnende Partei den Ablehnungsgrund mit „ungebührlicher Verzögerung“ bekannt gegeben hat. Wann eine solche anzunehmen wäre, lässt sich seinen Ausführungen allerdings nicht entnehmen.
3. Zu Art 180 Abs 2 schwIPRG, wonach die Ablehnung ebenfalls „unverzüglich“ geltend zu machen ist, wird die Auffassung vertreten, dass damit „vermutlich 30 Tage“ gemeint sein sollen (vgl Hahnkamper in Torggler/Mohs/Schäfer/Wong, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit² [2017] Rz 987 FN 1397 mit Hinweis auf Orelli in Arroyo, Arbitration in Switzerland Art 180 PILS Rn 22). Im Hinblick darauf, dass die nach Tagen oder Wochen bestimmten gesetzlichen und institutionellen Ablehnungsfristen in Österreich, Deutschland und der Schweiz längstens vier Wochen betragen (vgl den Überblick bei Hahnkamper Rz 987 FN 1397) und die Begriffswahl „unverzüglich“ nicht darauf hindeutet, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Frist angestrebt war, kann Art 16.2 der Wiener Regeln 2006 zumindest – und für den vorliegenden Fall ausreichend – dahin ausgelegt werden, dass jedenfalls die gesetzliche Dispositivfrist von vier Wochen nicht überschritten werden soll (in Art 20.2 der Wiener Regeln 2013 ist nunmehr eine Frist von 15 Tagen vorgesehen; vgl Horvath/Trittmann, Handbuch Wiener Regeln [2013] Art 20 Rz 18; Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 589 Rz 32).
4. Die Antragstellerin leitet den Ablehnungsgrund a) für die Fortführung des Schiedsverfahrens aus der von ihr behaupteten verfahrens- und materiellrechtlichen Fehlerhaftigkeit des Zwischenschiedsspruchs vom 23. 12. 2015 ab, die sie bereits in ihrer Aufhebungsklage vom 24. 3. 2016 geltend gemacht hat. Selbst wenn man für den Beginn der Frist, binnen deren ein Ablehnungswerber den Ablehnungsgrund beim Schiedsgericht (hier: beim VIAC) darzulegen hat, auf die Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofs am 24. 10. 2016 abstellen wollte, weil der Antragstellerin damit die tatsächliche Fehlerhaftigkeit des Zwischenschiedsspruchs (der Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public) bekannt geworden ist, liegt dieses Datum rund sieben Wochen vor der Einbringung des Ablehnungsantrags vom 13. 12. 2016. Dieser wurde daher keinesfalls unverzüglich iSd Art 16.2 der Wiener Regeln 2006 eingebracht.
Aus der Entscheidung 18 ONc 3/15h ist für die Antragstellerin im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen (siehe IV.5.6).
Der Ablehnungsgrund a) ist demnach verfristet, was auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wahrzunehmen ist (18 ONc 3/14g [18 ONc 4/14d]; Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 589 Rz 64 und Rz 88; Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I [2012] Rz 5/220).
5. Dieselben Erwägungen gelten für den auf die Verfahrensleitende Verfügung Nr 18 gestützten Ablehnungsgrund b), welcher der Antragstellerin mit der Vorlage dieser Urkunde durch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Aufhebungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof vom 30. 6. 2016 bekannt geworden ist. Auch dieser Ablehnungsgrund wurde (deutlich) zu spät geltend gemacht und ist daher inhaltlich nicht zu prüfen.
III. Fehlende Antragslegitimation:
1. Wie der Oberste Gerichtshof zur sukzessiven Gerichtszuständigkeit bereits klargestellt hat, ist der Verfahrensgegenstand des nach § 589 Abs 3 ZPO durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens durch den seinerzeitigen Ablehnungsantrag vor dem Schiedsgericht eingegrenzt. Dies bedinge die Konzeption des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht als Kontrollverfahren des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Neue Umstände im Antrag an das staatliche Gericht müssten sich daher im inhaltlichen Rahmen des Ablehnungsantrags an das Schiedsgericht halten (18 ONc 5/14a SZ 2014/105; so nun auch Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 589 Rz 88; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Deutschland: OLG München, SchiedsVZ 2013, 291; Münch in MüKoZPO4 [2013]§ 1037 Rn 28; Voit in Musielak/Voit, ZPO14 [2017] § 1037 Rn 5).
2. Daran ist festzuhalten. Neue Ablehnungsgründe, die noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Schiedsgericht (hier vor dem Präsidium des VIAC) waren, können daher im Antrag nach § 589 Abs 3 ZPO nicht geltend gemacht werden. Dies betrifft hier die Ablehnungsgründe d) (Stellungnahme des Vorsitzenden vom 21. 12. 2016) und e) (Verfahrensleitende Verfügung Nr 22 vom 8. 3. 2017), in Ansehung derer es der Antragstellerin mangels „Vorschaltverfahrens“ an der Legitimation zur Antragstellung beim Obersten Gerichtshof fehlt (vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 589 Rz 88).
3. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Ansicht von Schlosser (in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung23 [2014] § 1037 Rn 13; Seite 2 in ON 8) nichts zu ändern, geht doch auch dieser Autor davon aus, dass neue Ablehnungsgründe vor dem (in Deutschland zuständigen) Oberlandesgericht nicht geltend gemacht werden könnten. Eine Ausnahme sieht er nur für jene Fälle, in denen Ablehnungsgründe „aus einem Mosaik von Einzeltatsachen (etwa wiederholte abfällige Bemerkungen)“ bestehen. Diese könnten als Ergänzung vorgebracht werden, wenn sie das Gesamtbild des Ablehnungsgrundes nicht beeinträchtigten.
Im Gegensatz dazu hat die Antragstellerin aber, wie sich schon aus ihrem Antragsvorbringen ergibt, nicht bloß einen aus mehreren Einzeltatbeständen bestehenden Ablehnungsgrund geltend gemacht, sondern sich auf fünf getrennt voneinander bewertete Ablehnungsgründe gestützt.
IV. Zur behaupteten Ungleichbehandlung:
1. Es verbleibt somit einzig der auf die Verfahrensleitenden Verfügungen Nr 19 und 20 gestützte Ablehnungsgrund c) zur meritorischen Prüfung, mit welchem die Antragstellerin eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung releviert.
2. Gemäß § 594 Abs 2 erster Satz ZPO sind die Parteien fair zu behandeln. Bei diesem Gebot handelt es sich um eines der bedeutsamsten Verfahrensprinzipien, das während des gesamten Schiedsverfahrens zwingend zu beachten ist (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 594 Rz 97). Es umfasst als Teilaspekt die Gleichbehandlung der Parteien (Hausmaninger aaO Rz 98) und ist Teil des verfahrensrechtlichen ordre public (Schwarz in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II Rz 8/33). Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde (vgl Schwarz in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II Rz 8/41).
3. Gemäß Art 20.1 erster Satz der Wiener Regeln 2006 kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) im Rahmen der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien das Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchführen; es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens.
Diese Bestimmung entspricht ihrem Wortlaut nach durch die Bezugnahme auf Gleichheit statt Fairness nicht der zwingenden Regelung des § 594 Abs 2 erster Satz ZPO. Laut Schwarz (in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II Rz 8/47) besteht aber ohnedies kein Zweifel, dass schon die Wiener Regeln 2006 nicht ein bloß formelles Gleichheitskonzept zwischen den Parteien verlangten, sondern vielmehr ebenfalls die faire Behandlung beider Parteien im Schiedsverfahren sicherstellen wollten (in den Wiener Regeln 2013 wurde diese Bestimmung ua an § 594 Abs 2 erster Satz ZPO angepasst; vgl Haugeneder/Netal, Handbuch Wiener Regeln Art 28 Rz 13). Nach diesem Verständnis deckt sich der Regelungsinhalt des Art 20.1 der Wiener Regeln 2006 mit jenem des § 594 Abs 2 erster Satz ZPO. Das Schiedsgericht hat das Verfahren also im vorgegebenen Rahmen grundsätzlich nach freiem Ermessen zu führen, wobei es aber an den fundamentalen Grundsatz der fairen Behandlung der Parteien gebunden ist.
4. Der Grundsatz des § 594 Abs 2 erster Satz ZPO gilt in allen Verfahrensstadien, etwa auch bei der Bestimmung von Fristen für die Einbringung von Schriftsätzen. Dabei wird im Schrifttum gerade die Gewährung von Fristen als Beispiel für die angesprochene Unterscheidung zwischen „gleich“ und „fair“ genannt. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens verlangt demzufolge keine formale Gleichbehandlung im Sinn gleich langer Fristen, sachliche Differenzierungen werden als zulässig angesehen (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 594 Rz 100; Schwarz in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II Rz 8/41).
Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das Schiedsgericht mit den Verfahrensleitenden Verfügungen Nr 19 und 20 gegenüber der Antragstellerin gegen das Gebot der fairen Behandlung verstoßen hat.
5. Dies trifft nicht zu:
5.1 Zwar sind die Argumente des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die Gewährung ungleich langer Fristen nur teilweise nachvollziehbar. Aus dem – von der Frist abgesehen – völlig gleichlautenden Angebot an die Parteien, sich zu äußern, ergab sich zunächst auch im Kontext mit den einleitenden Feststellungen des Schiedsgerichts in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr 19 kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin erst auf eine allfällige Stellungnahme der Antragstellerin replizieren sollte. Der Wortlaut der Verfügung ermöglichte es der Antragsgegnerin vielmehr ebenso wie der Antragstellerin, von der eingeräumten Möglichkeit eines Schriftsatzes zuerst Gebrauch zu machen. In diesem Fall hätte die der Antragstellerin gewährte kürzere Frist kaum ausgereicht, um in ihrer Stellungnahme auch auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin einzugehen.
5.2 Der Hinweis auf die Weihnachtsferien ist im Zusammenhang mit dem der Verfügung durch das Schiedsgericht beigelegten Verständnis zu sehen. Nur wenn man die längere und daher über Weihnachten 2016 hinausreichende Frist für die Antragsgegnerin mit einer festgelegten Reihenfolge der Schriftsätze (zuerst Antragstellerin, dann Antragsgegnerin) rechtfertigen könnte, käme dieses Argument unter Umständen zum Tragen. Die Anordnung einer Reihenfolge geht aus der Verfügung aber nicht hervor. Sie könnte allenfalls aus der unterschiedlichen Frist erschlossen werden.
5.3 Nachvollziehbar wäre hingegen die Überlegung, der Antragstellerin deshalb eine kürzere Frist zu gewähren, weil sie es war, die den Antrag gestellt hatte, ihr die Möglichkeit zu einer Äußerung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und einer Aktualisierung ihrer Begehren einzuräumen. Das Schiedsgericht durfte unter dieser Voraussetzung berücksichtigen, dass der Inhalt des von der Antragstellerin zu erwartenden Schriftsatzes nicht erst nach Fristbeginn zwischen dieser und ihren rechtsfreundlichen Vertretern abgestimmt werden musste, während bei der Antragsgegnerin solches durchaus anzunehmen war. Schon darin könnte eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die ungleichen Fristen liegen.
5.4 Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob das Schiedsgericht gegen das Gebot der fairen Behandlung der Antragstellerin verstieß, ist aus der Sicht des Senats aber der Umstand, dass der Antragstellerin nach der Fristverlängerung eine jedenfalls angemessene Frist von mehr als fünf Wochen zur Einbringung ihrer Stellungnahme zur Verfügung stand. Wenngleich ihrem Fristverlängerungsantrag vom 9. 12. 2016 nur teilweise Folge gegeben wurde, hat die Antragstellerin nie behauptet, dass die ihr letztlich gewährte Frist nicht ausreichend war. Sie hatte somit eine vernünftige und einzelfallgerechte Möglichkeit, ihre Argumente vorzubringen und dadurch ihre Angriffsrechte wahrzunehmen (vgl Schwarz in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II Rz 8/33; idS wohl auch Wiebecke/Ruckteschler/Schifferl in Torggler/Mohs/ Schäfer/Wong, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit Rz 1515).
5.5 Mag daher die Gewährung unterschiedlich langer Fristen der formalen Gleichbehandlung der Parteien widersprochen haben, so lag dennoch kein Verstoß gegen den Grundsatz des Gebots auf faire Behandlung iSd § 594 Abs 2 erster Satz ZPO vor. Umstände, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Schiedsrichter wecken könnten (§ 588 Abs 2 erster Satz ZPO; Art 16.1 erster Satz Wiener Regeln 2006), sind aus den Verfahrensleitenden Verfügungen Nr 19 und 20 deshalb nicht ableitbar.
5.6 Schon aus diesem Grund kommt auch die Berücksichtigung von Ereignissen, die für sich genommen bereits verfristet sind, aber erst in Verbindung mit neu hinzugetretenen, fristgerecht geltend gemachten Umständen einen Ablehnungsgrund verwirklichen könnten, nicht in Betracht. Sind nämlich die fristgerecht geltend gemachten Umstände zur Begründung der Ablehnung jedenfalls ungeeignet, so ist auf die verfristeten Ereignisse selbst dann nicht inhaltlich einzugehen, wenn im Ablehnungsantrag ein sachlicher Zusammenhang behauptet wird.
V. Ergebnis und Kosten:
1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Ablehnungsgründe a) und b) verfristet sind und es ihr hinsichtlich der Ablehnungsgründe d) und e) an der Antragslegitimation mangelt. Der Ablehnungsgrund c) liegt nicht vor. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen. Ein gesonderter Ausspruch über den so bezeichneten Eventualantrag erübrigt sich, ist dieser doch ohnedies vom Hauptantrag mitumfasst.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat für seine Äußerung keine Kosten verzeichnet.
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