European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00043.17B.0328.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.332,54 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 222,09 EUR USt) zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Fotografin E***** K***** stellte ein Portraitfoto von Dr. T***** W***** her, der in der von der beklagten Partei herausgegebenen Tageszeitung zahlreiche Artikel verfasst. Die Fotografin übermittelte Dr. W***** das Lichtbild als elektronische Datei im JPEG‑Format, wobei in den IPTC-Metadaten (das sind Daten, die Informationen über andere Daten enthalten) folgende Hinweise enthalten waren: „Autor: E*****K*****“, „Copyright-Status: Public Domain“ und „Copyright‑Hinweis: E*****K*****“. Zur Illustration der Beiträge von Dr. W***** verwendete die beklagte Partei dieses Foto, ohne dabei eine Herstellerbezeichnung anzuführen.
Der von der Fotografin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte klagende Verein beantragte, der beklagten Partei zu verbieten, das Foto ohne Herstellerbezeichnung iSd § 74 Abs 3 UrhG zu veröffentlichen. Das dazu korrespondierende Veröffentlichungsbegehren wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, dass das Recht auf Herstellerbezeichnung nur dann greife, wenn zwischen dem Lichtbild und der Herstellerbezeichnung in objektiver Weise eine enge Verbindung hergestellt worden sei. Ein bloßer Hinweis in den Metadaten reiche dafür nicht aus. Die beklagte Partei sei an die Herstellerbezeichnung nur dann gebunden, wenn sie bei normalem Lauf der Dinge davon Kenntnis erlangen könnte, was bei einem Hinweis in den Metadaten aber nicht der Fall sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Fotografin habe weder in der Rechnung noch im Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass das Foto nur mit einer Herstellerbezeichnung verwendet werden dürfe. Zwar sei ihr Name in den Metadaten unter der Rubrik „Autor“ genannt, doch sei die beklagte Partei weder ihr direkter Vertragspartner, noch müsse die beklagte Partei besonderes Augenmerk auf Urheberrechte legen, habe sie das Lichtbild doch offenbar vom Auftraggeber des Fotos erhalten. Es liege keine so enge Verbindung zwischen Herstellerbezeichnung und Lichtbild vor, dass diese der beklagten Partei bei normalem Lauf der Dinge zur Kenntnis gelangen habe müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei gegen das zur Gänze abweisende Urteil Folge und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Unter Zugrundelegung des vom Zweitgericht als unstrittig qualifizierten Umstands, dass die beklagte Partei das Lichtbild mit den Metadaten erhalten habe, ging es davon aus, die Fotografin habe durch die entsprechenden Hinweise in den Metadaten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anführung ihres Namens bei allen Veröffentlichungen des Lichtbilds wünsche. Der beklagten Partei wäre es zumutbar gewesen, in die (in den Metadaten enthaltenen) Angaben der Fotografin einzusehen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und erachtete die ordentliche Revision zur Frage zulässig, ob das Namensnennungsrecht gemäß § 74 Abs 3 erster Satz UrhG auch auf die Anführung des Herstellervermerks in den Metadaten gestützt werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. § 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen (RIS‑Justiz RS0077165).
2. Der Senat hat es bereits für möglich erachtet, dass das Recht auf Herstellerbezeichnung auch bei elektronischen Dateien bzw bei im Internet ersichtlichen Fotos verletzt werden kann (4 Ob 105/11m – Thumbnails = SZ 2011/118). Damit ist der beklagten Partei jedenfalls insoweit nicht zuzustimmen, als sie den Standpunkt vertritt, das Unterlassungsgebot sei zu weit gefasst, weil es die nichtkörperliche (zB elektronische) Wiedergabe umfasst.
3.1 Der Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird (RIS‑Justiz RS0077143).
3.2 In der Entscheidung 4 Ob 341/86 – Rennbahn-Expreß = SZ 59/152 wurde es für die gebotene enge Verbindung etwa als ausreichend erachtet, wenn der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Stellt hingegen der Hersteller ein solches Verlangen zB nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird nach der Rechtsprechung ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein; das Gleiche gilt auch für bloße Aufschriften auf der Verpackung eines Pakets (4 Ob 117/93 – Radwanderkarte = MR 1994, 70; RIS‑Justiz RS0077143), wobei dem auch der Gedanke zugrundeliegt, dass Umhüllungen von Paketen üblicherweise weggeworfen werden, ohne dass ihnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (4 Ob 121/93 – Landschaft mit Radfahrern I = ÖBl 1994, 43).
3.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es daher ausreichend, wenn nur der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Diese Rechtsprechung ist davon geprägt, dass der Hersteller seinen Namen nicht auf dem eigentlichen Lichtbild sichtbar machen muss. Nach gesicherter Rechtsprechung ist es für die Pflicht zur Namensnennung vielmehr entscheidend, ob es dem Anspruchsgegner bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0077155).
4.1 Bei einem digitalen Lichtbild ist es über die sogenannten Metadaten möglich, zusätzliche Informationen über das Bild in der Bilddatei selbst zu speichern. Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst. Bei den durch Metadaten beschriebenen Daten handelt es sich oft um größere Datensammlungen wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien (https://de.wikipedia.org/ wiki/Metadaten). Der hier angewendete IPTC‑IIM-Standard (kurz: IPTC) dient zur Speicherung von Metadaten in Bilddateien (wie hier in einer JPEG‑Datei). Informationen – sowohl Text als auch Datums- und Zahlenwerte – werden in einem durch diesen Standard definierten Format in einem speziellen Bereich der Datei abgelegt (vgl https://de.wikipedia.org/Wiki/IPTC ‑IIM‑Standard).
4.2 Das Berufungsgericht ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der in den Metadaten zum Lichtbild abrufbaren Informationen zu Recht von einer ausreichenden Verbindung der Metadaten mit dem Foto ausgegangen. Wenn im analogen Bereich sogar die Umhüllung von Negativfilmen oder die Rückseite eines Papierabzugs ausreicht, muss dies umso mehr für die Metadaten einer Bilddatei gelten, zumal die Metadaten für den Nutzer leicht abrufbare Bestandteile der elektronischen Datei sind. Somit schaffen auch Hinweise in den Metadaten eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.
5.1 Das Berufungsgericht ist auch zu Recht vom im Verfahren unstrittigen Umstand ausgegangen, dass der beklagten Partei die Metadaten zur Verfügung standen. Auf die zutreffende Begründung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
5.2 Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0040078 [T4]). Die Auslegung der wechselseitigen Prozessbehauptungen durch das Berufungsgericht ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die beklagte Partei ausdrücklich vorgebracht hat, dass sie durch den bloßen Hinweis in den Metadaten nicht gebunden sei, womit sie auch implizit einräumte, dass ihr diese Daten tatsächlich auch zur Verfügung standen. Die klagende Partei war nicht gehalten, ein (noch) konkreteres Vorbringen zu erstatten, zumal auch das Erstgericht in seinem Rechtsgespräch festhielt, dass die Herstellerbezeichnung in den Metadaten ersichtlich gewesen sei, die beklagte Partei das Lichtbild aber ohne Namensnennung veröffentlichte.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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