OGH 4Ob121/93; 4Ob113/94; 4Ob92/08w; 4Ob105/11m; 4Ob43/17b; 4Ob16/20m (RS0077155)

OGH4Ob121/93; 4Ob113/94; 4Ob92/08w; 4Ob105/11m; 4Ob43/17b; 4Ob16/20m22.4.2020

Rechtssatz

Dass das Namensnennungsrecht von der Bezeichnung des Lichtbildes mit dem Namen des Herstellers abhängig gemacht wird, zeigt, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Das ist weder bei einem Hinweis in einem Begleitschreiben noch bei der Angabe des Herstellers nur auf dem Paket gewährleistet, das Lichtbilder (Diapositive) enthält.

Normen

UrhG §74 Abs3

4 Ob 121/93OGH12.10.1993
4 Ob 113/94OGH18.10.1994

Beisatz: Landschaft mit Radfahrern II. (T1)

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008

Auch

4 Ob 105/11mEGMR20.09.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/118

4 Ob 43/17bOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Dass Angaben in den Metadaten einer digitalen Bilddatei als ausreichend erachtet wurden, deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung. (T2); Veröff: SZ 2017/40

4 Ob 16/20mOGH22.04.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00121_9300000_001

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