European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00086.16M.0126.000
Spruch:
1. Der Antrag der beklagten Parteien, der Oberste Gerichtshof möge „den Sachverhalt“ gemäß Art 89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Falls zur Prüfung der Verfassungskonformität hinsichtlich des Einschnitts in den Grundsatz des Eigentums, sowie „die Angelegenheit“ gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof wegen Bedenken an der EU-Rechtskonformität der Auslegung der Verträge der Europäischen Union vorlegen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]; RS0056514). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder an den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten, zumal die Rechtsmittelwerberinnen nicht einmal eine konkrete Norm benennen, die vom Verfassungsgerichtshof auf Verfassungskonformität oder dem Gerichtshof der Europäischen Union auf Unionsrechtskonformität überprüft werden sollte.
2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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