European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117281
Spruch:
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung eines Abänderungsantrags (§ 73 Abs 1 Z 1 AußStrG) der Zweitantragsgegnerin. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die Zweitantragsgegnerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revionsrekurs ist – außer im Falle der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).
2. Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das wiederaufgenommen werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller vorgeschriebenen Hauptmietzinses. Das Rekursgericht hat im Hauptverfahren den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet.
3. Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG kann grundsätzlich kein höherer sein, als der im Hauptverfahren (5 Ob 141/10m; 5 Ob 260/15v je mwN). Der Oberste Gerichtshof ist an die hier abweichende Bewertung durch das Rekursgericht nicht gebunden (5 Ob 141/10m mwN; RIS‑Justiz RS0126208).
4. Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein Revisionsrekurs – außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs – unzulässig.
5. Das Rechtsmittel ist dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG), das über den (eventualiter gestellten) Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden haben wird.
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