OGH 5Ob230/16h

OGH5Ob230/16h23.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers K* M*, vertreten durch Robert Knoll, dieser vertreten durch Mag. Philipp Ortbauer, beide Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1. J.*gesmbH, *, 2. T* KG, *, diese vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. H* M*, 4. Mag. E*, 1.‑, 3.‑ und 4. Antragsgegner vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, 5. Mag. C* S*, 6. R* M*, beide vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abänderung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 28. Oktober 2009, GZ 22 Msch 8/09t‑6 (verbunden mit 22 Msch 10/09m) und des Sachbeschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 2010, AZ 38 R 14/10f (§ 73 AußStrG iVm § 16 Abs 2 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der 2. Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2016, GZ 38 R 219/15a‑66, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. August 2015, GZ 22 Msch 8/09t‑53, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117281

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung eines Abänderungsantrags (§ 73 Abs 1 Z 1 AußStrG) der Zweitantragsgegnerin. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die Zweitantragsgegnerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revionsrekurs ist – außer im Falle der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).

2. Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das wiederaufgenommen werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller vorgeschriebenen Hauptmietzinses. Das Rekursgericht hat im Hauptverfahren den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet.

3. Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG kann grundsätzlich kein höherer sein, als der im Hauptverfahren (5 Ob 141/10m; 5 Ob 260/15v je mwN). Der Oberste Gerichtshof ist an die hier abweichende Bewertung durch das Rekursgericht nicht gebunden (5 Ob 141/10m mwN; RIS‑Justiz RS0126208).

4. Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein Revisionsrekurs – außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs – unzulässig.

5. Das Rechtsmittel ist dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG), das über den (eventualiter gestellten) Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden haben wird.

Stichworte