Rechtssatz
Auch für das Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG gilt hinsichtlich der für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren identisch ist. Es bedarf daher im Abänderungsverfahren keiner neuerlichen Bewertung durch das Rekursgericht. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Normen
AußStrG 2005 §59 Abs3
AußStrG 2005 §62 Abs3 B3
AußStrG 2005 §62 Abs5 B3
AußStrG 2005 §63
AußStrG 2005 §72
MRG §37 Abs3 Z16
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0050OB00148_10S0000_001
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