OGH 5Ob105/12w

OGH5Ob105/12w12.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. F***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G***** K*****, 2. Dr. P***** K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 73 AußStrG, aus Anlass der Zulassungsvorstellung samt ordentlichem Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. März 2012, GZ 39 R 13/12v-34, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 25. Oktober 2010, GZ 5 Msch 34/11p-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen (Sach-)Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Abänderungsantrags („Wiederaufnahmsklage“) des Antragstellers hinsichtlich des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Josefstadt vom 6. 3. 2009, GZ 4 Msch 7/07d-19, bestätigt durch den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. 7. 2009, GZ 39 R 155/09x-22.

Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch einen Abänderungsantrag (§ 72 AußStrG) wieder aufgenommen und die vormalige Sachentscheidung abgeändert werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller von den Antragsgegnern im Zeitraum 18. 5. 2004 bis 31. 3. 2007 vorgeschriebenen Hauptmietzinses. In jenem Verfahren war vom Rekursgericht der Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet worden (GZ 39 R 155/09x-22).

Im nunmehr angefochtenen (Sach-)Beschluss sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller eine Zulassungsvorstellung samt ordentlichem Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Die unmittelbare Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht § 63 AußStrG. Dies aus folgenden Gründen:

Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren (RIS-Justiz RS0042445; RS0042409; RS0126208 [speziell zum Außerstreitverfahren]). Es bedarf daher im Verfahren nach §§ 72 ff AußStrG keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist und die Revisibilität in beiden Verfahren gleich beurteilt werden muss (RIS-Justiz RS0126208). An eine dennoch vorgenommene Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (zuletzt 5 Ob 141/10m).

Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein sofortiger Revisionsrekurs - außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - an den Obersten Gerichtshof unzulässig.

Das Erstgericht wird daher die Zulassungsvorstellung samt ordentlichem Revisionsrekurs dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen und dieses darüber zu entscheiden haben (§ 69 Abs 3 AußStrG). Eine unmittelbare Vorlage an den Obersten Gerichtshof - wie sie das Rekursgericht dem Erstgericht aufgetragen hat (ON 38, 40) - widerspricht dem Gesetz.

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