European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00260.15V.0125.000
Spruch:
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung eines Abänderungsantrags (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG) des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „Zulassungsvorstellung außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete, selbst verfasste Rechtsmittel des Antragstellers.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
1. Der Revisionsrekurs ist ‑ außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).
2. Gegenstand des bereits im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgenommen werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Hauptmietzinses. Schon im Hauptverfahren hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet.
3. Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren (RIS‑Justiz RS0042445; RS0042409). Das gilt auch für dieses Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG (5 Ob 141/10m mwN).
4. Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein Revisionsrekurs ‑ außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs ‑ unzulässig.
5. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein dennoch eingebrachtes fristgerechtes Rechtsmittel, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht zurückzuweisen, sondern dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ob das im Rechtsmittel enthaltene Vorbringen zur Begründung einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es ‑ auch wegen der nach § 37 Abs 3 Z 9 MRG in dritter Instanz gebotenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder Interessenvertreter ‑ einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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