OGH 11Os134/16i

OGH11Os134/16i13.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dierk T***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. August 2016, GZ 22 Hv 34/16y‑93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00134.16I.1213.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde Dierk T***** – unter Einbeziehung der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (vgl 11 Os 149/15v) – im zweiten Rechtsgang des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. November 2013 in K***** eine von ihm verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er die Kopie eines von ihm verfälschten „Pachtvertrags“ im Verfahren AZ 4 C 988/13k des Bezirksgerichts Kufstein zum Beweis eines Pachtverhältnisses vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, die Verwendung einer Kopie einer verfälschten Urkunde sei nicht als Sonderform des Gebrauchs einer verfälschten Urkunde nach § 223 Abs 2 StGB, sondern „nur“ als Delikt nach § 293 Abs 2 StGB zu werten, ohne sich mit der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0093234 [T3]; Leukauf/Steininger Komm3 § 147 Rz 10, Plöchl/Seidl in WK 2 StGB § 293 Rz 43 Kienapfel/Schroll in WK 2  StGB § 223 Rz 219 mwN), entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0116962, RS0116569). Der Hinweis auf ein Judikat aus dem Jahr 1984 schlägt schon deshalb fehl, weil diesem nicht die Verwendung einer Kopie einer verfälschten Urkunde, sondern die im Sachverhalt abweichende Verfälschung einer unbeglaubigten Kopie zu Grunde liegt (RIS‑Justiz RS0093198 [T4]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte