European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00208.16H.1123.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Mit seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Beklagte in erster Linie gegen die für ihn ungünstigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Eine (angeblich) mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren allerdings nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS‑Justiz
RS0043371). Davon kann hier aber keine Rede sein.
2. Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (RIS‑Justiz RS0075186; RS0032396 [T1]). Die Stundung schiebt in aller Regel, vor allem dann, wenn sie– wie hier – nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, nur die Geltendmachung und nicht auch die Fälligkeit der Forderung hinaus (RIS‑Justiz RS0017554). Im Hinblick darauf ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vom Pfandbesteller erteilte Veräußerungsermächtigung habe nicht gegen § 1371 ABGB verstoßen, nicht zu beanstanden.
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