OGH 5Ob389/60 (RS0032396)

OGH5Ob389/6016.11.1960

Rechtssatz

Übernahme einer Liegenschaft zu einem in voraus bestimmten Preis. Die Ungültigkeit einer solchen Klausel kann aber dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Pfandschuldner nach der Verfallszeit den Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft anerkannt und der Übertragung zugestimmt hat.

Normen

ABGB §1371

5 Ob 389/60OGH16.11.1960

Veröff: JBl 1961,359

5 Ob 200/62OGH19.09.1962

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 389/60

4 Ob 584/95OGH24.10.1995

Vgl; Beisatz: Verboten ist die Vereinbarung des Heimfalls der Sache an den Gläubiger nur vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung eine nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarung gleichen Inhaltes ist hingegen gültig. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/199

8 Ob 125/98kOGH15.10.1998

Auch; Beis wie T1

3 Ob 208/16hOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)<br/>Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0050OB00389_6000000_001

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