OGH 5Ob196/16h

OGH5Ob196/16h22.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Grundbuchberichtigung (§ 104 Abs 3 GBG) in der EZ ***** KG *****, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Hälfteeigentümer W***** K***** und R***** K*****, beide vertreten durch Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. September 2016, AZ 2 R 233/16d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 3. August 2016, AZ NGB 183/2016 (TZ 3228/2016), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00196.16H.1122.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht berichtigte das Grundbuch nach § 104 Abs 3 GBG in Ansehung einer Liegenschaft, welche die Revisionsrekurswerber je zur Hälfte aufgrund eines Schenkungsvertrags erworben haben.

Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhoben die beiden Hälfteeigentümer einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

1. Im Grundbuchsverfahren kann der Beschluss des Rekursgerichts nur nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden (§ 126 Abs 2 GBG). Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchsachen ist dabei grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0123020; RS0117829 [T2]). Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht, steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen.

2. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung über eine Grundbuchberichtigung (§ 104 Abs 3 GBG) nach § 59 Abs 2 AußStrG ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, und den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Der Revisionsrekurs ist ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. Erhebt eine Partei dennoch ein Rechtsmittel, ist dieses, auch wenn es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS‑Justiz RS0109623).

3. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen an eine Zulassungsvorstellung entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 101/15m ua).

Stichworte