OGH 4Ob118/16f

OGH4Ob118/16f22.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. T***** GmbH, 2. D***** B*****, vertreten durch DLA Piper Weiss‑Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. A***** B*****, vertreten durch Celar Senoner Weber‑Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4. P***** B*****, vertreten durch DLA Piper Weiss‑Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 68.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2016, GZ 4 R 145/15w‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00118.16F.1122.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten (RIS-Justiz RS0078330).

1.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben sich weder der Zweitbeklagte noch die Drittbeklagte auf unlautere Weise während ihrer Tätigkeit für die Klägerin Kundendaten verschafft. Auch wurde nicht festgestellt, dass die Genannten auf unlautere Weise erlangte Auftrags-, Mitarbeiter‑ oder Kundendaten als Grundlage für die Abwerbung von Dienstnehmern der Klägerin verwendet haben. Die Vorinstanzen haben daher vertretbar lauterkeitswidrigen Behinderungswettbewerb iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG durch die Erst- bis Drittbeklagten verneint.

2.1. Der Versuch, einen fremden Dienstnehmer oder sonstigen Beschäftigten durch bewusst unrichtige oder sonst irreführende Tatsachenbehauptungen zu einem Wechsel seines Arbeitgebers zu veranlassen, kann eine Abwerbungshandlung zu einem sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß machen (RIS-Justiz RS0078400).

2.2. Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Abwerben von Beschäftigten von Mitbewerbern schon die Verbreitung objektiv unrichtiger Fakten tatbestandsmäßig iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG ist, oder ob es auch eines subjektiven Elements bedarf, um in solchen Fällen Unlauterkeit zu begründen, hat die Rechtsprechung im letzteren Sinne entschieden, zumal sie im gegebenen Zusammenhang stets die Anwendung von verwerflichen Mitteln fordert (vgl RIS-Justiz RS0078427; RS0078388; RS0078421).

2.3. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen den Einsatz unlauterer Mittel im Zusammenhang mit den Abwerbungshandlungen des Viertbeklagten verneinten. Die von der Revisionswerberin zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunkts zitierte Rechtsprechung von EuGH (C-435/11 ) und OGH (4 Ob 183/13k) betraf die richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs 1 UWG, nicht hingegen Behinderungswettbewerb iSv § 1 Abs 1 UWG, und ist somit nicht einschlägig.

Stichworte