OGH 1Ob643/52 (RS0078330)

OGH1Ob643/5218.7.2022

Rechtssatz

Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten.

Arbeitnehmer

 

Normen

UWG §1 D3d
UWG §11

1 Ob 643/52OGH01.10.1952

Veröff: SZ 25/251

5 Ob 544/81OGH07.07.1981

nur: Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zu verwerten. (T1); Beisatz: Hinweis auf § 123 StGB. (T2)

4 Ob 394/86OGH19.05.1987

Auch; Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T3) Veröff: ÖBl 1988,13

4 Ob 141/09bOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T3

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)

4 Ob 118/16fOGH22.11.2016
4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)

4 Ob 114/21zOGH22.09.2021

Beis wie T3; Beis wie T5

8 ObA 49/22xOGH18.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19521001_OGH0002_0010OB00643_5200000_001

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