European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00091.16Y.0818.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Hannes A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 28. August 2013, GZ 13 Hv 69/13m‑22, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen) erster Fall StGB zuzurechnen wäre.
Nach § 45 Abs 1 StGB wurde die vorbeugende Maßnahme unter Erteilung von Weisungen für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. Mai 2016, GZ 13 Hv 69/13m‑155, wurde die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB wegen mutwilliger Nichtbefolgung der erteilten Weisung zur Medikamenteneinnahme gemäß §§ 53 Abs 2, 54 Abs 1 StGB widerrufen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Hannes A***** gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Juni 2016, AZ 8 Bs 115/16t (ON 161), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Untergebrachten ist unzulässig, weil gemäß § 1 Abs 2 GRBG der Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs gesetzlich ausgenommen ist (RIS‑Justiz RS0061089, RS0112264; 12 Os 31/99; vgl auch Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 54). Damit ist ein den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen betreffender Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen (12 Os 140/15b mwN; differenzierend bei Verletzung anderer durch die EMRK geschützter Grundrechte als deren Art 5: 14 Os 37/15w).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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