OGH 8Ob67/16k

OGH8Ob67/16k17.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) A***** G*****, und 2) M***** G*****, ebendort, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Likar GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) I***** G*****, 2) Dr. G***** G*****, ebendort, und 3) A***** G*****, alle vertreten durch DI Dr. Peter Benda und Mag. Dr. Franz Benda, Rechtsanwälte in Graz, wegen 45.256,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. Mai 2016, GZ 7 R 15/16a‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00067.16K.0817.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

1.1 Die Beklagten beziehen die behauptete erhebliche Rechtsfrage auf die Auslegung ihres Vorbringens durch das Berufungsgericht. Sie hätten nicht außer Streit gestellt, dass die Abtretung der Mietrechte an den Drittbeklagten (Sohn) im Jahr 2001 erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

1.2 Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zukommt. Das Gleiche gilt für die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (RIS‑Justiz RS0042828).

Die Beklagten haben im vorliegenden Verfahren in erster Instanz vorgebracht, die Kläger hätten die Anhebung des Mietzinses spätestens im Jahr 2001 begehren können, weil diese gewusst hätten, dass die Wohnung an den Drittbeklagten überlassen worden bzw von diesem übernommen worden sei. Im Vorverfahren sind die Beklagten der Aufkündigung mit der Behauptung entgegengetreten, dass der Drittbeklagte in den Mietvertrag eingetreten sei.

Die Auslegung des Vorbringens der Beklagten dahin, dass die Hauptmietrechte im Jahr 2001 im Weg der Abtretung auf den Drittbeklagten übertragen worden seien, erweist sich jedenfalls als vertretbar. Die Abtretung der Mietrechte an den Drittbeklagten haben die Beklagten in erster Instanz gerade nicht in Abrede gestellt. Dementsprechend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Mietrechte sei gar nicht erfolgt, verstoße gegen das Neuerungsverbot, nicht korrekturbedürftig. Dazu wird angemerkt, dass die Ausführungen der Beklagten selbst in der außerordentlichen Revision noch widersprüchlich bleiben. Einerseits argumentieren sie damit, dass die Abtretung der Mietrechte bzw der Eintritt des Drittbeklagten erst nach dem Jahr 2012 erfolgt sei, was sie auch behauptet hätten. Andererseits führen sie mehrfach aus, dass eine Abtretung der Mietrechte überhaupt nicht vorliege, sondern nur erwünscht gewesen sei. An anderer Stelle sprechen sie wiederum davon, dass eine volle Vertragsübernahme durch den Drittbeklagten nicht erfolgt sei, weil die Miete nach wie vor von den Erst- und Zweitbeklagten gezahlt werde.

1.3 Die Auslegung eines Prozessvorbringens begründet auch keine Aktenwidrigkeit (vgl dazu RIS‑Justiz RS0043284). Im Übrigen versuchen die Beklagten neuerlich, die Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. In dritter Instanz ist eine Beweisrüge aber nicht mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0043371).

2. Mit Rücksicht auf das auch für das Anlassverfahren relevante Tatsachensubstrat der Abtretung der Mietrechte an den Drittbeklagten verlieren die Überlegungen der Beklagten zu den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG ihre Bedeutung.

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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