European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00084.16T.0726.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es die Bestimmung des § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282).
In ihrer Berufung hat die Klägerin zwar keinen Verfahrensmangel gerügt, das Berufungsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich (auch) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Hinblick auf die Nichtanwendung des § 273 ZPO (hier wegen fehlenden Vorbringens zur Höhe des begehrten Ersatzes von zwei Monatsentgelten) verneint, weshalb die von der Klägerin beanstandete unterbliebene Anwendung des § 273 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (RIS‑Justiz RS0106371 [T4]).
2. Die Vorinstanzen haben der Klägerin gemäß § 26 Abs 1 Z 1 GlBG eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 500 EUR sA gegenüber den beiden Beklagten für die durch eine – im Revisionsverfahren unstrittige – Diskriminierung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt.
Zur Höhe der Bezüge, die die Klägerin bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses hätte erzielen können, hat sie trotz Aufforderung des Erstgerichts kein Vorbringen erstattet. Auch die Revision nennt keine Beträge, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, die Höhe der zwei Monatsentgelte sei „nach § 273 ZPO zu bestimmen“ gewesen, weil die Klägerin auf Provisionsbasis hätte eingestellt werden sollen.
Durch die Bestimmung des § 273 ZPO wird jedoch nur die Beweislast erleichtert, dem Kläger aber nicht die Behauptungslast abgenommen. Der Verpflichtung, die zur Ableitung des Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen, wird der Beweisführer damit nicht enthoben (RIS-Justiz RS0040439). Mit dieser herrschenden Rechtsprechung stimmt die hier angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts überein.
3. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision der Klägerin daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
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