OGH 9ObA84/16t

OGH9ObA84/16t26.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E***** AG, *****, 2. B***** S*****, beide vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 2.000 EUR netto sA und 1.500 EUR netto sA (Revisionsinteresse 1.500 EUR und 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, GZ 7 Ra 2/16t‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00084.16T.0726.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es die Bestimmung des § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282).

In ihrer Berufung hat die Klägerin zwar keinen Verfahrensmangel gerügt, das Berufungsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich (auch) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Hinblick auf die Nichtanwendung des § 273 ZPO (hier wegen fehlenden Vorbringens zur Höhe des begehrten Ersatzes von zwei Monatsentgelten) verneint, weshalb die von der Klägerin beanstandete unterbliebene Anwendung des § 273 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (RIS‑Justiz RS0106371 [T4]).

2. Die Vorinstanzen haben der Klägerin gemäß § 26 Abs 1 Z 1 GlBG eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 500 EUR sA gegenüber den beiden Beklagten für die durch eine – im Revisionsverfahren unstrittige – Diskriminierung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt.

Zur Höhe der Bezüge, die die Klägerin bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses hätte erzielen können, hat sie trotz Aufforderung des Erstgerichts kein Vorbringen erstattet. Auch die Revision nennt keine Beträge, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, die Höhe der zwei Monatsentgelte sei „nach § 273 ZPO zu bestimmen“ gewesen, weil die Klägerin auf Provisionsbasis hätte eingestellt werden sollen.

Durch die Bestimmung des § 273 ZPO wird jedoch nur die Beweislast erleichtert, dem Kläger aber nicht die Behauptungslast abgenommen. Der Verpflichtung, die zur Ableitung des Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen, wird der Beweisführer damit nicht enthoben (RIS-Justiz RS0040439). Mit dieser herrschenden Rechtsprechung stimmt die hier angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts überein.

3. Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision der Klägerin daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

Stichworte