OGH 1Ob95/16a

OGH1Ob95/16a21.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. S***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela Brandweiner‑Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Antragsgegner *****Dr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Februar 2016, GZ 21 R 318/15h‑59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00095.16A.0621.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der (angefochtene) Beschluss des Rekursgerichts wurde der Rechtsvertreterin des Antragsgegners am 22. 4. 2016 per Post zugestellt. Das dagegen am 9. 5. 2016 im Elektronischen Rechtsverkehr erhobene Rechtsmittel ist verspätet.

Gemäß § 65 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Für die Fristberechnung sind nach § 23 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über die Fristen sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt gemäß § 24 AußStrG für die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das Zustellgesetz.

Bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist ist gemäß § 125 Abs 1 ZPO der Tag nicht mitzurechnen, auf welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Die 14‑tägige Rekursfrist begann angesichts der am 22. 4. 2016, einem Freitag, erfolgten – postalischen – Zustellung somit mit 00:00 Uhr des 23. 4. 2016 und endete am 6. 5. 2016, ebenfalls einem Freitag, um 24:00 Uhr (vgl nur RIS‑Justiz RS0108338).

Das erst am darauffolgenden Montag, dem 9. 5. 2016 verfasste und bei Gericht eingebrachte Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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