European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00095.16A.0621.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der (angefochtene) Beschluss des Rekursgerichts wurde der Rechtsvertreterin des Antragsgegners am 22. 4. 2016 per Post zugestellt. Das dagegen am 9. 5. 2016 im Elektronischen Rechtsverkehr erhobene Rechtsmittel ist verspätet.
Gemäß § 65 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Für die Fristberechnung sind nach § 23 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über die Fristen sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt gemäß § 24 AußStrG für die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das Zustellgesetz.
Bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist ist gemäß § 125 Abs 1 ZPO der Tag nicht mitzurechnen, auf welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Die 14‑tägige Rekursfrist begann angesichts der am 22. 4. 2016, einem Freitag, erfolgten – postalischen – Zustellung somit mit 00:00 Uhr des 23. 4. 2016 und endete am 6. 5. 2016, ebenfalls einem Freitag, um 24:00 Uhr (vgl nur RIS‑Justiz RS0108338).
Das erst am darauffolgenden Montag, dem 9. 5. 2016 verfasste und bei Gericht eingebrachte Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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