European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00090.16P.0420.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den wegen Verstoßes der beklagten Parteien gegen § 225 UGB auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) gestützten Unterlassungsanspruch abgewiesen, wobei das Berufungsgericht den Anspruch wegen der von ihm als vertretbar qualifizierten Rechtsansicht der beklagten Parteien verneint hat. Die klagende Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, von deren Beurteilung die Entscheidung abhängt.
Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten ‑ für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden ‑ Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten ‑ für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden ‑ Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat (RIS‑Justiz RS0124004).
Die Revision macht zum einen eine unvertretbare Rechtsansicht der beklagten Parteien zur Anwendung des § 225 Abs 1 UGB und zum anderen eine („krasse“) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts bei Anwendung dieser Norm geltend, weil das Berufungsgericht die gesetzgeberischen Absichten im Zusammenhang mit der Erläuterungspflicht nach § 225 UGB ebenso negiert habe wie sämtliche dazu ergangenen Lehrmeinungen. Mit der für die Beurteilung der Erheblichkeit des Rechtsmittels entscheidenden Frage, ob die lauterkeitsrechtliche Vertretbarkeit vom Berufungsgericht in unvertretbarer Weise angenommen wurde, setzt sich die Revision nicht auseinander.
Schon aus diesem Grund bedarf die Abweisung des Klagebegehrens keiner höchstgerichtlichen Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, sodass auf die Ausführungen in der Revision zur Bestimmtheit des Hauptbegehrens nicht mehr eingegangen werden muss.
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