European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00021.16K.0413.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin kündigte am 28. 11. 2012 die zwischen ihr und dem Beklagten im Mai 2010 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie begehrt mit ihrer Klage die Räumung des der Gesellschaft zur Benutzung überlassenen Geschäftslokals.
Das Berufungsgericht bestätigte das dem Räumungsbegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision zeigt keine iSd § 502 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vor dem GesbR‑Reformgesetz (GesbR‑RG), BGBl I 2014/83, (§ 1503 Abs 5 Z 1 ABGB) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters erlischt und dies mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Gesellschafter ohne Abwicklung zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses iSd § 1215 ABGB aF führt (7 Ob 523/81 SZ 54/84). Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten (Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1215 Rz 12; Grillberger in Rummel, ABGB³ §§ 1211, 1212 Rz 2). Sachen, die der Gesellschaft bloß zum Gebrauch zur Verfügung gestellt wurden, fallen nach ständiger Rechtsprechung im Auflösungsfall an den Eigentümer zurück (7 Ob 635/86 SZ 59/161; 3 Ob 146/02w; 6 Ob 156/02p ua).
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