European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00033.16S.0413.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert I***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB (I./), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II./) und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (III./) ‑ jeweils in der Fassung vor BGBl I 2015/112 ‑ schuldig erkannt.
Danach hat er ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant ‑ in L*****
I./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil Genannten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, „die diese in einem nicht näher bekannten, 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Gesamtbetrag schädigten bzw. schädigen sollten“, und zwar
1./ durch die Vorgabe, als Vertreter des zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht existenten Unternehmens P***** zu agieren, das willens und in der Lage sei, die im Urteil angeführten Bauprojekte zu verwirklichen,
a./ am 10. Oktober 2013 Mag. Markus L***** und Dragan K***** zum Vertragsabschluss über die Errichtung eines Doppelcarports und zur Ausfolgung einer Anzahlung von 6.000 Euro verleitet, wobei infolge gänzlichen Unterbleibens der Bauausführung Mag. L***** in einem Betrag von 3.500 Euro und Dragan K***** in einem solchen von 2.500 Euro geschädigt wurden;
(...)
II./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht, nämlich
1./ am 19. Oktober 2013, indem er anlässlich des Vertragsabschlusses eines (im Urteil zu I./1./b./ beschriebenen) Bauvorhabens einen Werkvertrag mit der von ihm darauf kopierten Unterschrift des Hans M***** als Auftragsnehmer zum Beweis für dessen Beteiligung an der P***** und am Bauvorhaben als Auftragsnehmer an Sandra und Patrick Kö***** übergab;
(...)
III./ am 17. April 2014 als Prokurist der P***** GmbH seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er namens dieser Gesellschaft (US 11) im beim Landesgericht Leoben anhängigen Insolvenzverfahren der Ilse Ma***** eine Haftungserklärung über 76.000 Euro abgab.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das gesamte Urteil gerichtete, aber nur zu I./1./a./ und II./1./ und zum Strafausspruch ausgeführte, nominell auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Zwei Urteilsaussagen sind widersprüchlich, wenn sie nach den Kriterien logischen Denkens oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der
Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch zueinander stehen (RIS‑Justiz RS0119089; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 437 f).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung für den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, die der Logik und Empirie widerspricht (vgl RIS‑Justiz RS0116732, RS0118317).
Die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) zu II./1./ zeigt daher mit den bloßen Annahmen, die Feststellungen stünden zur Verantwortung des Angeklagten, den Angaben des Zeugen Kö***** sowie der tatgegenständlichen Urkunde im Widerspruch, und es gebe „keine hinreichenden Gründe“ für den Schuldspruch, die behaupteten Begründungsdefizite nicht auf.
Indem die Beschwerde zu I./1./a./ unter Bezugnahme auf die ‑ im Übrigen als Schutzbehauptung angesehene (US 14) ‑ Verantwortung des Angeklagten eine von der Überzeugung des Schöffengerichts abweichende Begründung für das Unterbleiben der Errichtung des Carports nennt, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer ‑ im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen -Schuldberufung.
Mit der auf I./1./a./ und II./1./ bezogenen Behauptung, aus den zur Mängelrüge „aufgezeigten Widersprüchen“ und „mangels an Beweisen“ würden sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergeben, gelangt die der Sache nach geltend gemachte Tatsachenrüge (Z 5a) nicht verfahrenskonform zur Darstellung (RIS‑Justiz
RS0117961 [T1]).
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter und dritter Fall) vermeint, das Erstgericht habe zu Unrecht nicht die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 7 und 16 StGB herangezogen, womit sie nur ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS‑Justiz RS0099911, RS0116960).
Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf die übrigen Schuldsprüche bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war auf seine Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Bleibt mit Blick auf §
290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass das Erstgericht zu III./ von der Vollendung der Tat ausgegangen ist, obwohl durch die Abgabe der Haftungserklärung über 76.000 Euro der Vermögensnachteil noch nicht eingetreten ist (RIS‑Justiz RS0105921, RS0094913). Diese von der Beschwerde (und der Berufung) nicht aufgegriffene, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO; vgl dazu RIS‑Justiz RS0122137) wird das Oberlandesgericht bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen haben (RIS‑Justiz RS0122140).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)