OGH 7Ob11/16t

OGH7Ob11/16t6.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** R***** und 2. A***** R*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, und der Nebenintervenientin R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 790.144,03 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2015, GZ 1 R 89/15m‑13, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. März 2015, GZ 6 Cg 102/14z‑7, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00011.16T.0406.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des rechtskräftig von den Vorinstanzen abgewiesenen Teils (Leistungshauptbegehren 221.294,83 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 4. 2014) lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 2.800 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 4. 2014 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien weitere 787.344,03 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 4. 2014 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Das Eventualbegehren, es werde zwischen den Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei bei Nachweis der in Art 19.1. ABL 2010 geforderten Sicherheit der tatsächlichen Wiederherstellung durch die klagenden Parteien auch die Neuwertspanne in Höhe von 172.660,83 EUR an die klagenden Parteien zu zahlen habe, wird abgewiesen.“

Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Für diese haben sie im Jahr 2011 über Vermittlung durch die Nebenintervenientin bei der Beklagten eine Landwirtschaftsversicherung mit der Bezeichnung „Profi‑Paket für Landwirte“, beinhaltend auch eine Feuerversicherung, abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Landwirtschaftsversicherung (ABL 2010) und die Sonderbedingung für die Haushaltsversicherung im Rahmen der Landwirtschaftsversicherung (SBHL 2009) zugrunde lagen.

Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:

Versicherte Landwirtschaft:

4 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche

Versicherungsort: *****

Versichert sind alle Wohn- und landwirtschaftlich genutzten Gebäude, das landwirtschaftliche Inventar und die Erntefrüchte (= Basisdeckung) der versicherten Landwirtschaft am genannten Versicherungsort sowie die zusätzlich genannten Sachen wie folgt:

HAUSHALTVERSICHERUNG

Der Wohnungsinhalt der Wohnung des Versicherungsnehmers am genannten Versicherungsort ist versichert wie folgt:

• Feuerversicherung gemäß SBHL Höchsthaftungssumme € 100.000,00

…“

Die ABL 2010 lauten auszugsweise:

„Abschnitt II ‑ Sachversicherung

Artikel 13 ‑ Versicherte Sachen

1. Gebäude

Das sind - abgesehen von den Ausnahmen gemäß Pkt.1.2 - sämtliche Gebäude auf

- Eigengründen;

1.2 Ausnahmen von der Gebäudeversicherung (nicht versicherbar im Rahmen der Landwirtschaftsversicherung)

1.2.1 in der Feuerversicherung:

Mobilheime, Wohnwagen, Foliengewächshäuser.

2. Landwirtschaftliches Inventar

Darunter sind zu verstehen

- der Eigentumsanteil am gesamten landwirtschaftlichen Inventar;

2.2 Ausnahmen von der Inventarversicherung

- Wohnungseinrichtung (versicherbar im Rahmen der Haushaltsversicherung),

4. Fremdenzimmer

Sofern für die Fremdenbeherbergung keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, ist die Einrichtung von maximal 5 Fremdenzimmern im Rahmen der Höchsthaftungssumme mitversichert.

Artikel 19 ‑ Ersatzwert; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung; Realgläubiger

1. Gebäude, landwirtschaftliches Inventar

Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei landwirtschaftlichem Inventar die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zurzeit des Eintritts des Schadensfalles als vereinbart.

Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung bzw. bei Gebäuden den Verkehrswert exklusive Grundstück übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung und den Fremdleistungen (…), welche der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenfalles erhält, den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfang, in dem die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.

…“

Die SBHL 2009 lautet auszugsweise:

„Abschnitt I ‑ Sachversicherung

Artikel 1 ‑ Versicherte Sachen

1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt

2. Zum Wohnungsinhalt gehören:

2.1 Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.

2.5 Einrichtungen von maximal 5 Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung, wenn der Einschluss in die vorliegende Versicherung vertraglich vereinbart wurde.

…“

Die Kläger beantragten keinen Einschluss gemäß Art 2.5 SBHL 2009.

Auf der Liegenschaft befinden sich ua das von den Klägern bewohnte „neue“ Bauernhaus und das unmittelbar daneben liegende „alte“ Bauernhaus, das früher der Wohnversorgung der Kläger diente. Im alten Bauernhaus wurden nur zwei Räume landwirtschaftlich genutzt. Im Übrigen wurde dieses Haus (nur) als Einheit als „Selbstversorgerhaus“ an Feriengäste vermietet. In den beiden oberen Geschossebenen befanden sich 10 Zimmer mit insgesamt 22 Fremdenbetten. Im Erdgeschoss befanden sich als Gemeinschaftsräume eine Küche, ein Essraum und ein Fernsehraum.

Hinsichtlich des alten Bauernhauses schrieb ein Bescheid der Baubehörde aus dem Jahr 2001 zunächst dessen Abtragung vor. Im Jahr 2005 beantragten die Kläger jedoch eine Einzelbewilligung nach § 24 Abs 3 Sbg ROG 1998 für dessen Nutzungsänderung auf ein Objekt für Gästevermietung mit der Erklärung, dass keine Dauervermietung/-verpachtung erfolgt. Dieser Antrag wurde im April 2006 bewilligt.

Bei einem Brand im Jahr 2014 wurde das alte Bauernhaus völlig zerstört.

Durch den Brand entstanden Aufräum- und Abbruchkosten in Höhe von 29.803,20 EUR. Der Zeitwert des abgebrannten Gebäudes beträgt 490.830 EUR, dessen Neuwert 654.440,83 EUR. Die zerstörten Einrichtungsgegenstände im als Selbstversorgerhaus genutzten Teil haben in Summe einen Neuwert von 134.320 EUR und einen Zeitwert von 94.050 EUR; davon beträgt der Neuwert der im Erdgeschoss befindlichen Einrichtungsgegenstände 64.880 EUR. Ferner wurden eine Melkmaschine, eine Milchzentrifuge, ein Butterkübel und eine „Schnappsbrennerei“ beschädigt, die einen Neuwert von 5.900 EUR und einen Zeitwert von 2.800 EUR aufweisen.

Die Kläger haben bislang nur die Aufräumarbeiten durchgeführt und die Stromversorgung der angrenzenden Gebäude wiederhergestellt. Mit einem Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes wurde noch nicht begonnen, weil die Kläger nicht wissen, ob sie von der Versicherung Geld erhalten werden; eine Kreditfinanzierung können sie sich nicht leisten.

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Zahlung von 790.144,03 EUR sA und hilfsweise die Feststellung der Deckungspflicht hinsichtlich der Neuwertspanne von 172.660,83 EUR. Nach Art 13 ABL 2010 umfasse der Versicherungsschutz sämtliche Gebäude auf Eigengründen, ohne dass es auf die Nutzungsart ankomme. Die Vermietung eines einzelnen Selbstversorgerhauses an jeweils eine Urlaubergruppe ohne besondere zusätzliche Dienstleistungen sei vom landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger umfasst und stelle keinen Gewerbebetrieb dar. Es bestehe Anspruch auf Neuwertentschädigung, hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände jedoch nur im Ausmaß der Versicherungssumme von 100.000 EUR.

Die Nebenintervenientin brachte ergänzend vor, dass das abgebrannte Gebäude immer das eigentliche Bauernhaus gewesen und nur aufgrund des Umzugs der Kläger bloß zum Teil landwirtschaftlich genutzt worden sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Versichert sei ein landwirtschaftlicher Betrieb und damit nur zu dessen Betrieb gehörige Gebäude. Die Vermietung von 22 Fremdenbetten in einem eigenen, im Wesentlichen nur für die Vermietung verwendeten Gebäude stelle keine Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft dar. Gemäß Art 13.4. ABL 2010 sei bloß die Einrichtung von maximal fünf Fremdenzimmern mitversichert, und dies nur unter der weiteren hier nicht vorliegenden Voraussetzung, dass dafür keine behördliche Berechtigung erforderlich sei. Es habe nämlich keine bloße Raumvermietung vorgelegen, sondern eine nicht versicherte gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung. Ein Versicherungsschutz nach der Haushaltsversicherung scheitere gemäß Art 1.2.5 SBHL 2009 bereits wegen fehlender ausdrücklicher Vereinbarung. Mangels Wiederherstellung/Wiederbeschaffung und deren Sicherstellung bestehe kein Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung. Hinsichtlich des Eventualfeststellungs-begehrens bestehe kein rechtliches Interesse; außerdem stelle es ein verstecktes Leistungsbegehren dar.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Landwirtschaftsversicherung handle, erschließe sich für einen Laien, dass es selbstverständlich auf eine landwirtschaftliche Nutzung ankommen müsse. Die Vermietung des Selbstversorgerhauses erfolge aber nicht im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Vermietung von 22 Fremdenbetten stelle vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit dar, wofür nach Art 13 ABL 2010 kein Versicherungsschutz bestehe.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von 568.849,20 EUR sA verpflichtete. Das Mehrbegehren von 221.294,83 EUR sA wies es rechtskräftig ab. Dem Eventualfeststellungsbegehren gab es statt. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Inhalt der Versicherungspolizze seien „alle Wohn- und landwirtschaftlich genutzten Gebäude“ feuerversichert. In der Gebäudeversicherung seien daher alle Wohngebäude, demnach auch das ‑ im Übrigen teilweise landwirtschaftlich genutzte ‑ Ferienhaus, vom Versicherungs-schutz umfasst. Die Gebäudeversicherung stelle nicht auf die Nutzung ab. Für die Einrichtungen in den Fremdenzimmern (einschließlich ihrer Badezimmer) bestehe in der Haushaltsversicherung nach Art 1.2.5 SBHL 2009 schon deshalb kein Versicherungsschutz, weil der Einschluss der Einrichtungen von maximal fünf Fremdenzimmern vertraglich nicht vereinbart worden sei. Aufgrund der Wiederherstellungsklausel hätten die Kläger derzeit nur Anspruch auf Bezahlung der Zeitwertentschädigung. Die Beklagte sei daher zur Zahlung des Betrags von 568.849,20 EUR (Aufräum- und Abbruchkosten von 29.803,20 EUR sowie Zeitwert des abgebrannten Gebäudes von 490.830 EUR, der außerhalb der Fremdenzimmer [einschließlich ihrer Badezimmer] befindlichen Einrichtungsgegenstände in den Gemeinschaftsräumen im gemäß § 273 ZPO [70 % des festgestellten Neuwerts] ermittelten Betrag von 45.416 EUR und des landwirtschaftlichen Inventars von 2.800 EUR) verpflichtet. Im Umfang der Neuwertspanne sei bloß das Eventualfeststellungsbegehren berechtigt. Die Kläger hätten daran ein rechtliches Interesse, weil sie eine Sicherheit bräuchten, dass die Beklagte für den Fall der Wiederherstellung die Neuwertspanne zu ersetzen habe. Mit dem Eventualfeststellungsbegehren werde bloß eine zukünftige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung festgestellt, weshalb darin kein verstecktes Leistungsbegehren enthalten sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Klärung der Frage, ob die Gebäudeversicherung nur landwirtschaftlich genutzte oder sämtliche Gebäude umfasse, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Nebenintervenientin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Zum Gebäude- und Einrichtungsschaden (ohne landwirtschaftliches Inventar):

Im Zusammenhang mit der Deckungspflicht für den Gebäudeschaden samt Aufräum‑ und Abbruchkosten und - damit zusammenhängend ‑ für den im Rahmen der Haushaltsversicherung geltend gemachten Schaden an den Einrichtungsgegenständen ist im Revisionsverfahren strittig, ob der Versicherungsschutz von der Nutzungsart des „alten“ Bauernhauses abhängt.

1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063, RS0112256). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).

1.2. Nach dem Inhalt der Versicherungspolizze über die Landwirtschaftsversicherung sind alle Wohngebäude versichert. In den für die Versicherung des Brandschadens am Gebäude maßgeblichen Versicherungsbedingungen (ABL 2010) wird der Begriff „Wohngebäude“ nicht näher definiert. Damit kommt es entscheidend auf den Vertragszweck an, der hier in der Versicherung einer Landwirtschaft gelegen ist. Vor diesem Hintergrund müssen Objekte, um vom Versicherungsschutz umfasst zu sein, der Landwirtschaft zugeordnet sein. Unter diesem Aspekt ist auch Art 13.1. ABL 2010, wonach sämtliche Gebäude auf Eigengründen versichert sind, zu verstehen. Versichert sind demnach nur Gebäude, die zur Landwirtschaft gehören. Zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören unter dem Gesichtspunkt des „Wohnens“ nur Gebäude, die den (dringenden) Wohnbedarf der Bauernfamilie und (allenfalls) weiterer landwirtschaftlicher Mitarbeiter abdecken. Diesem Zweck diente allerdings das abgebrannte Gebäude bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses nicht mehr.

1.3. Die Fremdenbeherbergung stellt zweifellos keine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn dar. Dem Umstand, dass im Rahmen von bäuerlichen Betrieben immer wieder eine Zimmervermietung an Gäste erfolgt, tragen die Versicherungsbedingungen dadurch Rechnung, dass (bloß) die Einrichtungen von höchstens fünf Fremdenzimmern (bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung) sowohl in der Gebäudeversicherung als auch in der Haushaltsversicherung - insofern allerdings nur bei (einer hier nicht getroffenen) Vereinbarung eines Einschlusses ‑ mitversichert sind. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer muss bei dieser Bedingungslage davon ausgehen, dass sich die Landwirtschaftsversicherung nicht ohne weitere Vereinbarung ‑ die hier fehlt ‑ auf Gebäude bezieht, die der Fremdenbeherbung dienen.

Entsprechend der raumordnungsrechtlich erteilten Einzelbewilligung diente hier das abgebrannte Gebäude (bis auf zwei landwirtschaftlich genutzte Räume) bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses ausschließlich der Vermietung und nicht dem Wohnen. Auf zwei Geschossebenen befanden sich 10 Fremdenzimmer mit insgesamt 22 Betten. Im Erdgeschoss waren darüber hinaus noch einige Räume zur gemeinsamen Nutzung der Gäste eingerichtet. Damit ist ohnehin die Grenze von fünf Fremdenzimmern überschritten. Demnach wurde das Gebäude fast ausschließlich (wie unter Pkt 1.4. näher ausgeführt wird) zu landwirtschaftsfremden Zwecken als Feriengästehaus genutzt.

1.4. Die landwirtschaftliche Nutzung von zwei Räumen trat gegenüber der Verwendung als Feriengästehaus völlig in den Hintergrund. Nach den im Akt befindlichen unbestrittenen Planunterlagen, die der raumordnungs-rechtlichen Einzelbewilligung zugrunde gelegt wurden, beträgt der Flächenanteil der beiden landwirtschaftlich genutzten Räume deutlich weniger als 10 % der Nutzfläche des Gesamtgebäudes. Die landwirtschaftliche Verwendung ist demnach vernachlässigbar, weshalb das abgebrannte Gebäude zur Gänze nicht dem Versicherungsschutz der zu beurteilenden Landwirtschaftsversicherung unterliegt.

1.5. Dies hat zur Folge, dass den Klägern von der Beklagten weder der Gebäudeschaden samt Aufräum- und Abbruchkosten noch die im Rahmen der Haushaltsversicherung geltend gemachten Schäden an den Einrichtungsgegenständen zu ersetzen sind.

2. Zum Schaden am landwirtschaftlichen Inventar:

2.1. Beim Brand wurden eine Melkmaschine, eine Milchzentrifuge, ein Butterkübel und eine „Schnappsbrennerei“ beschädigt. Diese Gegenstände waren unstrittig dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger zugeordnet, weshalb diese als landwirtschaftliches Inventar vom Versicherungsschutz der Landwirtschaftsversicherung umfasst sind. Dass sich diese Gegenstände in einem nicht versicherten Gebäude befunden haben, ist unschädlich, weil der Versicherungsschutz nach der Bedingungslage nicht davon abhängt, dass sich das landwirtschaftliche Inventar in einem versicherten Gebäude befindet, sondern bloß von dessen Situierung am Versicherungsort; dies war hier der Fall. Damit ist den Klägern der Zeitwert dieser Gegenstände im Gesamtbetrag von 2.800 EUR zu ersetzen.

2.2.1. Die Verbindung eines Feststellungsbe-gehrens mit einem Leistungsbegehren ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden werden kann (7 Ob 230/15x; RIS‑Justiz RS0038970).

Die Kläger beantragten auch hinsichtlich des landwirtschaftlichen Inventars für den Fall der Abweisung des auf Leistung der Neuwertspanne gerichteten Zahlungsbegehrens hilfsweise die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten für diesen Betrag. Die Beklagte releviert in der Revision ein mangelndes Feststellungsinteresse, weil sie nie bestritten habe, entsprechend den in der Wiederherstellungsklausel des Art 19 ABL 2010 genannten Voraussetzungen die Zahlung der Differenz zum Neuwert zu begleichen. Dieses Argument wird von den Klägern in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht auch nicht bestritten, sondern in diesem Zusammenhang bloß darauf verwiesen, dass die Wiedererrichtung des Gebäudes erhebliche Kosten verursache und nur dann möglich sei, wenn von der Beklagten auch der Neuwert des Gebäudes ersetzt werde. Diese Begründung ist für die Frage der Neuwertentschädigung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Inventars jedenfalls nicht tragfähig, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

2.2.2. Im Übrigen stellt die Formulierung des Feststellungsbegehrens ‑ entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts ‑ ein zahlenmäßig bestimmtes Leistungsbe-gehren dar und keine Deckungsklage. Dies hat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet, sodass das Feststellungsbegehren auch aus diesem Grund als verfehlt abzuweisen ist.

3. Insgesamt war daher die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichts mit Ausnahme eines Zuspruchs von 2.800 EUR sA wiederherzustellen.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

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