European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00020.16M.0316.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 182,76 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Der Beklagte stand seit längerem mit der klagenden Bank in Geschäftsbeziehung. Infolge von Rückständen auf beiden dem Klagebegehren zugrundeliegenden Konten mahnte die Klägerin den Beklagten jeweils zweimal unter Androhung des Terminsverlustes. Nachdem der Beklagte darauf nicht reagierte, kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung auf, wies den Beklagten auf die auf sämtlichen Konten aushaftenden und von ihm auszugleichenden Salden hin und drohte ihm darüber hinaus die Verwertung der bestellten Sicherheiten an.
Die Realisate aus den verpfändeten Sicherheiten schrieb die Klägerin den Konten des Beklagten in der Folge gut und machte den letztlich aushaftenden Saldo geltend.
Weitere vom Beklagten behauptete Konten oder Depots konnten ebenso wenig festgestellt werden wie vom Beklagten ins Treffen geführte von der Vorgangsweise der Klägerin abweichende Vereinbarungen.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht bestehend, die eingewendeten Gegenforderungen (Schadenersatz wegen vertragswidriger Handlungen) hingegen als nicht zu Recht bestehend und verurteilte den Beklagten im Sinn des klägerischen Begehrens.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klagestattgebung und ließ die ordentliche Revision (nachträglich) unter Hinweis auf die im Abänderungsantrag behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu. Im Übrigen verneinte es die vom Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und bestätigte auch die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung.
Die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des klägerischen Begehrens anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Geltendmachung einer Nichtigkeit des Berufungsurteils begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO, wenn der Nichtigkeitsgrund auch tatsächlich vorliegt (RIS‑Justiz RS0043067). Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt aber nur dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass sich dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vornehmen lässt oder das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Eine mangelhafte Begründung oder das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen begründet hingegen keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0042133, RS0042203).
2. Der Revisionswerber zeigt auch im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Nur die Verneinung eines Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung vermag einen Mangel des Berufungsverfahrens zu begründen (RIS‑Justiz RS0043166). Das Berufungsgericht gibt aber den Inhalt des Aktenvermerks vom 24. Februar 2015 (AS 52) richtig wieder. Eine diesbezügliche Unrichtigkeit behauptet der Revisionswerber auch gar nicht. Er vermag daher einen Mangel des Berufungsverfahrens gar nicht nachvollziehbar darzulegen. Überdies fehlen jegliche Ausführungen zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, welche aber zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung erforderlich wären (RIS‑Justiz RS0043027). Die (neuerliche) Rüge erstinstanzlicher Verfahrensmängel ist in dritter Instanz ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0043111).
3. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat ihr der Beklagte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen.
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