OGH 3Ob242/15g

OGH3Ob242/15g20.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers R*****, vertreten durch Dr. Kurt Weinreich, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegner 1. mj H*****, geboren am 5. April 2002, 2. mj M*****, geboren am 18. März 2006, beide *****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt St. Pölten als Kinder‑ und Jugendhilfeträger, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. September 2015, GZ 23 R 384/15s‑73, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 7. August 2015, GZ 4 PU 72/13h‑68, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00242.15G.0120.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses wiederhergestellt wird.

 

Begründung:

Der Antragsteller und Vater der minderjährigen Antragsgegner wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 10. Jänner 2014 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 280 EUR für die Erstantragsgegnerin und von 240 EUR für den Zweitantragsgegner verpflichtet.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. Oktober 2014 wurde den Antragsgegnern als betreibenden Parteien die Fahrnisexekution hinsichtlich des rückständigen und des laufenden Unterhalts bewilligt.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich das ‑ zunächst als Oppositionsklage erhobene und in der Folge in das Außerstreitverfahren überwiesene - Begehren des Antragstellers auf Unzulässigerklärung der Exekution.

Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich sein Einkommen und seine Leistungsfähigkeit seit der Unterhaltsfestsetzung wesentlich geändert hätten. Aus diesem Grund stellte der Antragsteller überdies den Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht. Dieses Begehren ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.

Die Antragsgegner traten dem Oppositionsantrag entgegen und verwiesen darauf, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände nicht nach Abschluss des Titelverfahrens eingetreten seien und daher nicht als Oppositionsgründe geltend gemacht werden könnten.

Das Erstgericht wies den Oppositionsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil ausreichende Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die materielle Rechtskraft der Titelentscheidung (Unterhaltsfestsetzung) auch für vom Titel erfasste zukünftige Unterhaltsperioden gelte.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Im Revisionsrekurs weisen die Antragsgegner ‑ vom Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht bestritten ‑ darauf hin, dass sie die Einstellung der Anlassexekution beantragt hätten.

Tatsächlich wurde über Antrag der Antragsgegner mit Beschluss des Erstgerichts vom 30. Oktober 2015 die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO rechtskräftig eingestellt.

Einwendungen gegen den Anspruch können nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden, also in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution (3 Ob 213/02y SZ 2003/19 = RIS‑Justiz RS0001454 [T4]; jüngst: 3 Ob 206/15p). Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen. Unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen (RIS‑Justiz RS0001501), weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt (RIS‑Justiz RS0001465). Das gilt auch für den beantragten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist (3 Ob 292/05w SZ 2006/44 = RIS‑Justiz RS0001454 [T10]).

Da diese aus § 35 Abs 1 Satz 1 EO abzuleitenden Grundsätze auch für nunmehr in das Außerstreitverfahren verwiesene Oppositionsanträge in Unterhaltssachen (vgl § 35 Abs 2 Satz 3 EO idF BGBl 2014/69) gelten, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer inhaltlichen Entscheidung über seinen Oppositionsantrag.

Aus diesem Grund ist dem im Ergebnis berechtigten Revisionsrekurs der Antragsgegner Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

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