OGH 3Ob252/15b

OGH3Ob252/15b20.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. V***** A/S, *****, 2. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. November 2015, GZ 7 R 164/15w‑13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 6. Oktober 2015, GZ 2 E 2530/15t-6, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00252.15B.0120.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden antragsgemäß die Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO und verhängte über die Verpflichtete wegen zweier behaupteter Verstöße gegen den Exekutionstitel (durch zwei näher bezeichnete Werbeunterlagen) eine Geldstrafe von (insgesamt) 3.000 EUR.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Verpflichteten dahin ab, dass es den Exekutionsantrag hinsichtlich eines der beiden behaupteten Verstöße („Werbeunterlage 1“) abwies. Hingegen bestätigte es die Bewilligung der Unterlassungsexekution wegen des anderen Verstoßes („Werbeunterlage 2“) und reduzierte die über die Verpflichtete verhängte Geldstrafe demgemäß auf 1.500 EUR. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich beider inkriminierten Verstöße jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung sei jedenfalls unzulässig; im Übrigen sei der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig.

1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren ‑ abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO ‑ ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 174/15g; 3 Ob 42/15w; RIS-Justiz

RS0012387 [T13, T16]).

2. Eine teilweise bestätigende Rekursentscheidung ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie nicht voneinander gesondert beurteilt werden können (RIS-Justiz RS0044257 [T61]). Dies gilt etwa im Fall der Exekution nach § 355 EO für die Fragen, ob ein Titelverstoß erfolgte und welche Strafe dafür zu verhängen ist (3 Ob 255/13s mwN; RIS-Justiz

RS0044257 [T67]).

3. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die vom Rekursgericht bestätigte Exekutionsbewilligung samt Verhängung einer Geldstrafe wegen des Titelverstoßes durch die Werbeunterlage 2. Die beiden im Exekutionsantrag behaupteten Verstöße sind ‑ ebenso wie mehrere Strafanträge nach § 355 EO (RIS‑Justiz RS0044257 [T52, T65]) ‑ gesondert zu beurteilen, weil das Ergebnis für jede inkriminierte Tathandlung unterschiedlich ausfallen kann (vgl RIS‑Justiz

RS0120039 [T1]). Die teilweise Abänderung der erstgerichtlichen Beurteilung durch das Rekursgericht (hinsichtlich der Werbeunterlage 1) führt deshalb nicht zur Anfechtbarkeit des voll bestätigenden Beschlusses hinsichtlich des Verstoßes durch die Werbeunterlage 2.

4. Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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