OGH 3Ob174/15g

OGH3Ob174/15g17.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei P*****, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 86.722,95 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Juli 2015, GZ 17 R 50/15x‑115, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. Jänner 2015, GZ 5 E 24/12i‑100, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00174.15G.0917.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Meistbotsverteilungsbeschluss vom 9. Jänner 2015 blieb eine auf ein Pfandrecht gegründete Forderungsanmeldung des Verpflichteten unberücksichtigt, weil darauf wegen Konfusion von Gläubiger und Personalschuldner gemäß §§ 469, 470 Abs 1 ABGB bei der Verteilung keine Rücksicht zu nehmen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und bestätigte die Rechtsansicht, das Pfandrecht sei im Zeitpunkt des Schlusses der Meistbotsverteilungstagsatzung erloschen gewesen (ON 115).

Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten.

Rechtliche Beurteilung

§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren. Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit eines ‑ hier vorliegenden ‑ bestätigenden Beschlusses iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sieht das Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren) vor; in allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0002511, RS0012387).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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