European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00154.15H.0113.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993 wurde Gebhard S***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt (ON 31).
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 (ON 487) erhob der Verurteilte gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2015 (32 Bs 213/15f) „Nichtigkeitsbeschwerde“. Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (13 Os 118/15z).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hatte bereits das Landesgericht St. Pölten „gemäß § 285a StPO“ diese als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe zurückgewiesen. Dabei war das Landesgericht davon ausgegangen, dass sie sich gegen das eingangs genannte rechtskräftige Urteil richtete.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten vom 29. Oktober 2015 war mangels gesetzlichen Bezugspunkts zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss erweist sich nämlich zufolge fehlender Kompetenz des Erstgerichts als wirkungslos (RIS‑Justiz RS0116270 [T7]). Selbst wenn man ‑ wie das Erstgericht ‑ die Eingabe ON 487 als Rechtsmittel gegen das eingangs genannte Urteil auffasst, so ist es bei inhaltlicher Betrachtung als Berufung zu verstehen (§ 489 Abs 1 iVm § 464 StPO). Das Landesgericht ist aber ‑ entgegen dem ihm bei Nichtigkeitsbeschwerden eingeräumten Recht (§ 285a StPO) ‑ nicht befugt, Berufungen selbst zurückzuweisen.
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