OGH 9ObA128/15m

OGH9ObA128/15m21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** R*****, vertreten durch Mag. Martin Meier Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Medizinische Universität *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen 27.978,10 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2015, GZ 7 Ra 35/15v‑27, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 4. Dezember 2014, GZ 28 Cga 69/14g‑23, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00128.15M.1221.000

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.610,64 EUR (darin 268,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die bedeutsame Rechtsfrage der Zulässigkeit der in § 64 des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) normierten Verfallsklausel durch andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt ist (RIS‑Justiz RS0112921 [T5]):

1. In den Parallelverfahren 8 ObA 75/15k und 9 ObA 126/15t wurde dazu ausgeführt, dass auch „doppelte Verfallsbestimmungen“, bei denen in der Regel eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung (kollektivvertragliche Klagsfrist) kombiniert werden, von der Rechtsprechung akzeptiert werden. Die Verfallsbestimmung des § 64 KV unterliege daher keinem Sittenwidrigkeitsurteil.

Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Klägerin kann sich daher nicht auf die Unwirksamkeit der Verfallsklausel berufen.

2. Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in 8 ObA 75/15k und 9 ObA 126/15t bereits beantwortet:

Der Verfallseinwand der Beklagten verstößt auch im vorliegenden Fall nicht gegen Treu und Glauben, weil der Beklagten kein bewusstes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, das von der Absicht getragen war, die Anspruchsdurchsetzung durch die Arbeitnehmerin zu verhindern oder zumindest ernsthaft zu erschweren. Die Rechtsauffassung der Beklagten, auf die Klägerin sei das Gehaltsschema des § 49 KV kraft Anordnung in § 78 KV nicht anzuwenden, war zwar unrichtig, aber zumindest vertretbar. Damit scheidet auch der von der Klägerin auf Schadenersatz gestützte Anspruch auf Entgelt aus.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.

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