European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00125.15X.1217.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Özmen A***** gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch die Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und ‑willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung von Geld verleitet, wodurch ein 50.000 Euro übersteigender Schaden entstand, nämlich
I./ Johann H***** im Zeitraum von 11. Juli 2011 bis Mitte Juni 2013 in H***** in vielfachen im Urteilstenor konkret angeführten Angriffen durch Vorspiegelung diverser persönlicher Schicksalsschläge, privater Notfälle und kurzfristiger finanzieller Engpässe zur Übergabe bzw Überweisung von insgesamt 149.662,50 Euro;
II./ Ernst Ha***** am 12. Dezember 2012 in S***** durch Vorspiegelung eines kurzfristigen finanziellen Engpasses zur Übergabe von 1.500 Euro;
III./ Alois G***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende November 2012 in V***** durch Vorspiegelung eines kurzfristigen finanziellen Engpasses zur Übergabe von 1.500 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen Punkt I./ des Freispruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen täuschte der Angeklagte den Privatbeteiligten H***** nicht über das angebliche Vorliegen seiner Zahlungsfähigkeit oder ‑willigkeit und veranlasste beim Genannten keinen diesbezüglichen Irrtum. Zudem sei der Eintritt eines Vermögensschadens nicht feststellbar (US 7 ff). Davon ausgehend betont das Erstgericht, dass solcherart ein Eingehen auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite unterbleiben könne (US 14).
Gründet das Gericht (wie hier) den Freispruch auf die Verneinung einzelner Tatbestandselemente, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahmen aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a; vgl dazu RIS‑Justiz RS0118580) geltend zu machen. Fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4, wurden die fehlenden Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel (Z 5) geltend zu machen (RIS‑Justiz
Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde unterlässt es jedoch, einen Feststellungsmangel in Ansehung der nicht im Urteil enthaltenen subjektiven Tatbestandselemente des Täuschungs‑ und Schädigungsvorsatzes (Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 111) geltend zu machen, und richtet sich auch mit ihrer Verfahrensrüge (Z 4) nicht gegen die Abweisung darauf bezogener Anträge.
Solcherart ist die Beschwerde von vornherein nicht geeignet, Punkt I./ des Freispruchs mit Erfolg zu bekämpfen. Im Übrigen verfehlt auch die Behauptung fehlender Konstatierungen zum Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung (wie auch auf gewerbsmäßige Tatbegehung) gerichteten Vorsatzes mangels Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung hiezu vorgekommenes Tatsachensubstrat die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0118580 [T8]; RS0099689 [T6 und T10]; RS0099715 [T1]).
Ein Eingehen auf die Verfahrensrüge (Z 4), die nur die zur äußeren Tatseite getroffenen Feststellungen bekämpfende Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) sowie die sich gegen die Verneinung eines Vermögensschadens richtende Rechtsrüge (Z 9 lit a) konnte daher unterbleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Anzumerken bleibt, dass die den Kriterien für die erfolgreiche Anfechtung eines Freispruchs nicht gerecht werdende Mängelrüge (Z 5) gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO zurückgewiesen werden konnte. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass der angefochtenen Entscheidung schon die zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nach § 146 StGB erforderlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht zu entnehmen sind. Solcherart spricht sie keine für Strafbarkeit oder rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache an und bedurfte als offenbar unbegründet einer Erörterung im Gerichtstag nicht (vgl 13 Os 20/13k; abweichend 17 Os 45/14t, JSt 2015/59, 475 mit krit Anm Oshidari).
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