OGH 13Os20/13k

OGH13Os20/13k16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Anna S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Anna S***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Dezember 2012, GZ 4 Hv 148/12t-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Anna S***** mit dem angefochtenen Urteil von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, sie habe in Graz

(1) a) „im Zeitraum vom 9. Jänner bis zum 3. Februar 2012 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Hubert St***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich mit ihm eine Verlobung einzugehen, ihn im Sommer 2012 heiraten zu werden, Geld für Notfälle, für die Begleichung von Schulden und für die Anschaffung eines PKW für sich selbst sowie für die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung in München und den Einkauf von Möbeln für diese Wohnung und für ihre Familie in Rumänien zu benötigen, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe eines Gesamtbetrages von EUR 78.000,00 verleitet, die Hubert St***** in diesem Betrag, sohin in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) des Ausspruchs des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass „Zahlungsflüsse in Höhe von EUR 78.000,-- von Hubert St***** zu Anna Maria S***** tatsächlich oder auch nur in dieser Höhe stattgefunden haben“ (US 5), betrifft zufolge der - mit Mängelrüge auch nicht in Kritik gezogenen - Negativfeststellung zu einer für eine Geldüberlassung kausalen Täuschung des Genannten durch Anna S***** (US 3, 5) keine entscheidende Tatsache.

Mit der Behauptung einer Täuschung des Hubert St***** durch Anna S***** zufolge deren Ankündigung, sie werde „diesen Betrag an ihn zurückzahlen“, verfehlt die Rüge unter dem Aspekt von Z 5 zweiter Fall mangels Aktenbezug und unter dem Aspekt von Z 9 lit a mangels Festhaltens am - eine solche Täuschung gerade nicht umfassenden - Urteilssachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung.

Im Ergebnis bekämpft die Rüge - indem sie den Urteilsannahmen eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber stellt und urteilskonträre Konstatierungen fordert - insgesamt bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Stichworte