European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00121.15S.1125.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Farhad N***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 14. August 2014 in M***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich Schizophrenie, beruht, Wares F***** durch Stiche mit einem Brotmesser mit etwa 17 cm langer Klinge eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht und dadurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge widersprechen (Z 5 dritter Fall) die Feststellungen, wonach einerseits der Eintritt einer schweren Körperverletzung aufgrund der Beschaffenheit der Tatwaffe wenig wahrscheinlich, andererseits aber ein solcher Verletzungseintritt von der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Beschwerdeführers umfasst gewesen ist (US 4), einander keineswegs.
Die beweiswürdigende Überlegung des Erstgerichts, wonach die mehrfache heftige Stichführung mit einem Brotmesser mit etwa 17 cm langer Klinge auf die Absicht des Täters, den solcherart Angegriffenen schwer am Körper zu verletzen, schließen lasse (US 8 iVm US 3), widerspricht weder den Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
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