OGH 3Ob181/15m

OGH3Ob181/15m14.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Roch und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****‑GmbH, *****, vertreten durch Dr. Sonja Jutta Sturm‑Wedenig und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Ing. M*****, vertreten durch Dr. Hubertus Pranckh, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Herausgabe, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2015, GZ 2 R 123/15y‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00181.15M.1014.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

1. Eine Anscheinsvollmacht darf nach der Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des (vermeintlich) Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat also nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen (8 Ob 45/14x; RIS‑Justiz RS0020145). Dass der ‑ in Wahrheit nicht zum Verkauf befugte ‑ Mitarbeiter der Klägerin den Kaufpreis für das Alteisen und die den Gegenstand der Herausgabeklage bildende Stahlplastik kassiert und zuvor die Frage des Beklagten nach der Verkäuflichkeit der Gegenstände bejaht hat, kann deshalb keine Anscheinsvollmacht begründen.

2. Ein Eigentumserwerb des Beklagten nach § 367 ABGB (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem HaRÄG) muss schon daran scheitern, dass der Revisionswerber einen gutgläubigen Erwerb der Skultpur (ebenso wie des Alteisens) „vom Bauhof der Klägerin“ behauptet hat. Auch nach seinem Prozessstandpunkt hat er also nicht mit jenem Mitarbeiter der Klägerin kontrahiert, der ihm die Gegenstände gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises übergeben hat, sondern mit der Klägerin selbst, die von ihrem Mitarbeiter allerdings mangels entsprechender Vollmacht nicht wirksam vertreten wurde.

3. Ob der unmittelbare Vorgesetzte dieses Mitarbeiters der Klägerin den Verkauf genehmigte, ist nicht relevant, weil der Beklagte in erster Instanz gar nicht behauptete, dass dieser von der Klägerin bevollmächtigt war, die Stahlplastik zu verkaufen. Der gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

Stichworte